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{'item': '99/19/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2000 Geschäftszahl99/19/0167 RechtssatzEs kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung (bloß) als Beteiligter nach § 12 iVm §§ 223, 224 StGB für sich alleine die Annahme, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet dar (vgl. das in Hinblick auf eine Verurteilung als Täter nach §§ 223, 224 StGB ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. April 1999, Zl. 97/19/1690 mwN), rechtfertigt, weil sie bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der gleiche Zeitabstand ist hinsichtlich der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung des § 4 Abs. 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 StVO gegeben; seit der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des § 64 Abs. 1 iVm § 134 KFG sind überhaupt bereits mehr als sieben Jahre vergangen. Der Fremde, der sich langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einer ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sich in dem fünfjährigen Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung lediglich eine Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung eines Vorschriftszeichens zur Geschwindigkeitsbeschränkung) zu Schulden kommen lassen. Angesichts dessen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr davon gesprochen werden kann, der Fremde gefährde auf Grund seines gesamten Verhaltens die (oder zumindest eines der) in der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 3 FrG 1997 genannten Rechtsgüter (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  2. April 1999, Zl. 97/19/0975).Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verurteilung (bloß) als Beteiligter nach Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraphen 223, 224, StGB für sich alleine die Annahme, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet dar vergleiche das in Hinblick auf eine Verurteilung als Täter nach Paragraphen 223, 224, StGB ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. April 1999, Zl. 97/19/1690 mwN), rechtfertigt, weil sie bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt. Der gleiche Zeitabstand ist hinsichtlich der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO gegeben; seit der Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung des Paragraph 64, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, KFG sind überhaupt bereits mehr als sieben Jahre vergangen. Der Fremde, der sich langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einer ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässigen Erwerbstätigkeit nachgeht, hat sich in dem fünfjährigen Zeitraum seit der strafgerichtlichen Verurteilung lediglich eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Missachtung eines Vorschriftszeichens zur Geschwindigkeitsbeschränkung) zu Schulden kommen lassen. Angesichts dessen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht mehr davon gesprochen werden kann, der Fremde gefährde auf Grund seines gesamten Verhaltens die (oder zumindest eines der) in der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG 1997 genannten Rechtsgüter vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  4. April 1999, Zl. 97/19/0975).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.