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{'item': '99/19/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl99/19/0210 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt hat, ist unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinne des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1/1980 nur eine solche zu verstehen, die im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Insbesondere geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass Beschäftigungszeiten, die bloß während eines aufenthaltsrechtlichen "Schwebezustandes" erworben werden, nicht als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Art 6 Abs 1 ARB zu verstehen sind (vgl hiezu das E VwGH 5.8.1998, 97/21/0480). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten während einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Asylverfahrens keine Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Art 6 Abs 1 ARB sind. Vor dem Hintergrund der in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erweist sich die Auffassung des Fremden, der Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung bzw in der englischen Fassung "legal employment" umfasse lediglich die Anstellungsbedingungen des Arbeitnehmers, nicht aber dessen aufenthaltsrechtliches Statut, als unzutreffend.Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeführt hat, ist unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1 aus 1980, nur eine solche zu verstehen, die im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Insbesondere geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass Beschäftigungszeiten, die bloß während eines aufenthaltsrechtlichen "Schwebezustandes" erworben werden, nicht als Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB zu verstehen sind vergleiche hiezu das E VwGH 5.8.1998, 97/21/0480). Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch ausgesprochen, dass Beschäftigungszeiten während einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Asylverfahrens keine Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, ARB sind. Vor dem Hintergrund der in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes erweist sich die Auffassung des Fremden, der Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung bzw in der englischen Fassung "legal employment" umfasse lediglich die Anstellungsbedingungen des Arbeitnehmers, nicht aber dessen aufenthaltsrechtliches Statut, als unzutreffend.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.