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{'item': '99/19/0210'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.04.2000 Geschäftszahl99/19/0210 RechtssatzDer Fremde verfügte während der Dauer seines Asylverfahrens nicht einmal über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Vielmehr wurden ihm lediglich, jeweils befristet, längstens jedoch für die Dauer seines Asylverfahrens Abschiebungsaufschübe erteilt. Letztere verliehen ihm aber keinesfalls die für die Qualifikation einer Beschäftigung als "ordnungsgemäß" im Sinne des Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1/1980 erforderliche gesicherte Position am Arbeitsmarkt. Der Inlandsaufenthalt während der Dauer eines Abschiebungsaufschubes bietet keine gesichertere Position als die eines aufenthaltsrechtlichen "Schwebezustandes", wie er etwa bei Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes für die Dauer des Asylverfahrens bestanden hätte. Dieser Schlussfolgerung steht auch das E VwGH 22.12.1998, 96/08/0314, nicht entgegen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Aussagen des Europäischen Gerichshofes in seinem Urteil vom 30.9.1997, Rs C-98/96, in Sachen Kasim Ertanir gegen Land Hessen, geboten. Im Hinblick darauf, dass der Fremde jedenfalls keine über eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Position hinaus gehende Berechtigung hatte, vermag auch sein Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.11.1998, Rs C-1/97 in Sachen Mehmet Birden gegen Stadtgemeinde Bremen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Berufungsbehörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Fremde die Voraussetzungen des Art 6 ARB nicht erfüllte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 ARB ergeben sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte. Hatte der Fremde aber die aus dem ARB erfließende spezifische ausländerbeschäftigungsrechtliche Position nicht inne, so stand ihm auch kein an das Vorliegen einer solchen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Stellung geknüpftes Aufenthaltsrecht zu. Die Berufungsbehörde hatte dem Fremden daher auch nicht aus dem Grunde des § 30 Abs 3 FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen.Der Fremde verfügte während der Dauer seines Asylverfahrens nicht einmal über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz. Vielmehr wurden ihm lediglich, jeweils befristet, längstens jedoch für die Dauer seines Asylverfahrens Abschiebungsaufschübe erteilt. Letztere verliehen ihm aber keinesfalls die für die Qualifikation einer Beschäftigung als "ordnungsgemäß" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1 aus 1980, erforderliche gesicherte Position am Arbeitsmarkt. Der Inlandsaufenthalt während der Dauer eines Abschiebungsaufschubes bietet keine gesichertere Position als die eines aufenthaltsrechtlichen "Schwebezustandes", wie er etwa bei Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes für die Dauer des Asylverfahrens bestanden hätte. Dieser Schlussfolgerung steht auch das E VwGH 22.12.1998, 96/08/0314, nicht entgegen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund der Aussagen des Europäischen Gerichshofes in seinem Urteil vom 30.9.1997, Rs C-98/96, in Sachen Kasim Ertanir gegen Land Hessen, geboten. Im Hinblick darauf, dass der Fremde jedenfalls keine über eine vorläufige aufenthaltsrechtliche Position hinaus gehende Berechtigung hatte, vermag auch sein Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.11.1998, Rs C-1/97 in Sachen Mehmet Birden gegen Stadtgemeinde Bremen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Berufungsbehörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Fremde die Voraussetzungen des Artikel 6, ARB nicht erfüllte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, ARB ergeben sich keine wie immer gearteten Anhaltspunkte. Hatte der Fremde aber die aus dem ARB erfließende spezifische ausländerbeschäftigungsrechtliche Position nicht inne, so stand ihm auch kein an das Vorliegen einer solchen ausländerbeschäftigungsrechtlichen Stellung geknüpftes Aufenthaltsrecht zu. Die Berufungsbehörde hatte dem Fremden daher auch nicht aus dem Grunde des Paragraph 30, Absatz 3, FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.