RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2000 Geschäftszahl99/19/0212 RechtssatzDie Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Fremden in seinem Antrag ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Großmutter im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihren Großeltern, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Fremden im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgesetzten Quote nicht (vgl. hiezu das zu einer fehlerhaften Bezeichnung des Aufenthaltszweckes nach dem AufenthaltsG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom
- September 1999, Zl. 98/19/0203, sowie zur Rechtslage nach dem FrG 1997 das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0162). Die Behörde war daher gehalten, in Anwendung der §§ 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Fremden im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 2 MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Fremden geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß § 19 Abs. 5 FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, 99/19/0162).Die Behörde wäre - das Fehlen eines Versagungsgrundes vorausgesetzt - verpflichtet gewesen, im Wege einer Ermessensentscheidung die vom Fremden in seinem Antrag ins Treffen geführten Gründe (Anwesenheit seiner Großmutter im Bundesgebiet) einem zu ihrer Verwirklichung tauglichen Aufenthaltszweck (hier: des privaten Aufenthaltes) zu subsumieren. Die im Beschwerdefall erkennbar unrichtige Benennung des angestrebten Aufenthaltszweckes der für (minderjährige) Kinder gar nicht in Frage kommenden Familiengemeinschaft mit ihrem Vormund bzw. ihren Großeltern, also eine bloße Fehlbezeichnung des Aufenthaltszweckes, hinderte die Behandlung des Antrages des Fremden im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgesetzten Quote nicht vergleiche hiezu das zu einer fehlerhaften Bezeichnung des Aufenthaltszweckes nach dem AufenthaltsG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom
- September 1999, Zl. 98/19/0203, sowie zur Rechtslage nach dem FrG 1997 das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, Zl. 99/19/0162). Die Behörde war daher gehalten, in Anwendung der Paragraphen 8 und 19 FrG 1997 eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob dem Fremden im Rahmen der Quote für Private eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen war. Die von der Behörde vorgenommene Abwägung im Zusammenhang mit Artikel 8, Absatz 2, MRK ist keine solche Ermessensentscheidung. Insbesondere wäre auch der für das Überwiegen der öffentlichen Interessen ins Treffen geführte Grund der "Zweckverfehlung" unzutreffend, weil die vom Fremden geltend gemachten Gründe für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der gemäß Paragraph 19, Absatz 5, FrG 1997 festgelegten Quote Berücksichtigung finden könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1999, 99/19/0162).