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{'item': '99/19/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl99/19/0213 RechtssatzAus dem Grunde des § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 wäre die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur dann überhaupt zuständig gewesen, wenn er ein Drittstaatsangehöriger wäre, der nach dem

  1. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt. Mangels anderer Anhaltspunkte würde dies aber wieder seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers im Verständnis des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 voraussetzen. Bei Zutreffen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei gar nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen, hätte keine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur meritorischen Erledigung (Abweisung) des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestanden. Vielmehr wäre diesfalls die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen, gemäß § 6 AVG den Antrag des Beschwerdeführers an den dann gemäß § 89 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wäre also die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997, zutreffend, so hätte die belangte Behörde die gegen die Abweisung seines Antrages durch die unzuständige erstinstanzliche Behörde erhobene Berufung nicht abweisen dürfen, sondern hätte vielmehr den erstinstanzlichen Bescheid infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben gehabt. Nur bei Bejahung der Stellung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997 hätte eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers bestanden.Aus dem Grunde des Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 wäre die erstinstanzliche Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nur dann überhaupt zuständig gewesen, wenn er ein Drittstaatsangehöriger wäre, der nach dem
  2. Hauptstück Niederlassungsfreiheit genießt. Mangels anderer Anhaltspunkte würde dies aber wieder seine Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 voraussetzen. Bei Zutreffen der von der erstinstanzlichen Behörde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei gar nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmungen, hätte keine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur meritorischen Erledigung (Abweisung) des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestanden. Vielmehr wäre diesfalls die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen, gemäß Paragraph 6, AVG den Antrag des Beschwerdeführers an den dann gemäß Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz FrG 1997 zur Entscheidung zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. Wäre also die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997, zutreffend, so hätte die belangte Behörde die gegen die Abweisung seines Antrages durch die unzuständige erstinstanzliche Behörde erhobene Berufung nicht abweisen dürfen, sondern hätte vielmehr den erstinstanzlichen Bescheid infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben gehabt. Nur bei Bejahung der Stellung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 hätte eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers bestanden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.