RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2000 Geschäftszahl99/19/0229 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/19/0303 E 25. Juni 1999 RS 4 StammrechtssatzNach den Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV: 685 BlgNR 20 GP) sollten in § 10 Abs 2 FrG 1997 die bereits im FrG 1993 vorhandenen Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen sprachlich adaptiert zusammengefasst werden. Damit ist wohl davon auszugehen, dass das Verständnis des Begriffes "eigene Mittel" in § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 gegenüber jenem in § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 unverändert bleiben sollte. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung (RegV: 692 BlgNR 18 GP) ergibt, sind Unterhaltsansprüche des Privatrechtes "eigene Mittel". Darunter sind auch solche (realisierbare) Unterhaltsansprüche zu verstehen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Im Beschwerdefall wäre ein Indiz für eine vertragliche Verpflichtung einer näher bezeichneten Person zur Leistung von Unterhalt an den Beschwerdeführer der in ihrer Verpflichtungserklärung enthaltene Satz, sie verpflichte sich, für seinen Unterhalt und seine Unterkunft aufzukommen. Dieses Indiz hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, im Rahmen eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zu klären, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ein privatrechtlicher Unterhaltsvertrag wirksam zu Stande gekommen ist, welcher dem Beschwerdeführer realisierbare eigene Mittel für seinen Unterhalt verschafft hätte. Gleiches gilt hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, sein Unterhalt sei durch seine Kusine und deren Ehemann (die nach der Aktenlage keine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten) gesichert. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer vorliegendenfalls die Relevanz dieser Ermittlungsfehler darzulegen, weil er auch in der Beschwerde nicht behauptet, die Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, seine Kusine oder deren Ehegatte hätten sich vertraglich verpflichtet, ihm Unterhalt (in einer bestimmten Höhe) zu leisten.Nach den Erläuterungen zum FrG 1997 (RegV: 685 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode sollten in Paragraph 10, Absatz 2, FrG 1997 die bereits im FrG 1993 vorhandenen Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen sprachlich adaptiert zusammengefasst werden. Damit ist wohl davon auszugehen, dass das Verständnis des Begriffes "eigene Mittel" in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 gegenüber jenem in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 unverändert bleiben sollte. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur letztgenannten Bestimmung (RegV: 692 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ergibt, sind Unterhaltsansprüche des Privatrechtes "eigene Mittel". Darunter sind auch solche (realisierbare) Unterhaltsansprüche zu verstehen, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Im Beschwerdefall wäre ein Indiz für eine vertragliche Verpflichtung einer näher bezeichneten Person zur Leistung von Unterhalt an den Beschwerdeführer der in ihrer Verpflichtungserklärung enthaltene Satz, sie verpflichte sich, für seinen Unterhalt und seine Unterkunft aufzukommen. Dieses Indiz hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, im Rahmen eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens zu klären, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ein privatrechtlicher Unterhaltsvertrag wirksam zu Stande gekommen ist, welcher dem Beschwerdeführer realisierbare eigene Mittel für seinen Unterhalt verschafft hätte. Gleiches gilt hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, sein Unterhalt sei durch seine Kusine und deren Ehemann (die nach der Aktenlage keine Verpflichtungserklärung abgegeben hatten) gesichert. Allerdings unterlässt es der Beschwerdeführer vorliegendenfalls die Relevanz dieser Ermittlungsfehler darzulegen, weil er auch in der Beschwerde nicht behauptet, die Person, die die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, seine Kusine oder deren Ehegatte hätten sich vertraglich verpflichtet, ihm Unterhalt (in einer bestimmten Höhe) zu leisten.
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