RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl99/19/0234 RechtssatzDie Verwaltungsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes gebunden (vgl. Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 56 zu § 38 AVG). Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass der vorliegende Fall insoweit einen Bezug zum Europarecht aufweist, als die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern durch § 49 Abs. 1 FrG 1997 jener von Angehörigen von EWR-Bürgern angeglichen werden sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, dargelegt hat, ist selbst die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Umso mehr ist die Ausgestaltung von Verfahren, die lediglich den oben aufgezeigten mittelbaren Bezug zum Europarecht aufweisen, Sache der Mitgliedstaaten. Zur Ausgestaltung des Verfahrens zählt aber auch die Frage, ob die Verwaltungsbehörden an den verurteilenden Spruch eines Strafgerichtes gebunden sind.Die Verwaltungsbehörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichtes gebunden vergleiche Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Rz 56 zu Paragraph 38, AVG). Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, dass der vorliegende Fall insoweit einen Bezug zum Europarecht aufweist, als die Rechtsstellung von Angehörigen von Österreichern durch Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 jener von Angehörigen von EWR-Bürgern angeglichen werden sollte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, dargelegt hat, ist selbst die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der den Bürgern aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Umso mehr ist die Ausgestaltung von Verfahren, die lediglich den oben aufgezeigten mittelbaren Bezug zum Europarecht aufweisen, Sache der Mitgliedstaaten. Zur Ausgestaltung des Verfahrens zählt aber auch die Frage, ob die Verwaltungsbehörden an den verurteilenden Spruch eines Strafgerichtes gebunden sind.