RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl99/19/0234 RechtssatzAm
- Dezember 1995 hat der Beschwerdeführer ein Suchtgiftdelikt begangen. Deshalb ist er am
- Februar 1996 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden. Weiters ist der Beschwerdeführer am
- November 1996 gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden.Am
- Dezember 1995 hat der Beschwerdeführer ein Suchtgiftdelikt begangen. Deshalb ist er am
- Februar 1996 gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden. Weiters ist der Beschwerdeführer am
- November 1996 gemäß Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt worden. Vorliegendenfalls lag das gerichtlich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa vier Jahre zurück. Dass die über ihn bedingt verhängten Strafen mittlerweile nicht endgültig nachgesehen worden wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Darüber hinaus ergaben sich aus dem Akteninhalt wesentliche Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Eheschließung, die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner österreichischen Ehegattin und die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Angesichts dieser Umstände kann der Verwaltungsgerichtshof trotz der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Gefährdungsprognose gemäß § 47 Abs. 2 FrG 1997 auch dann sachlich zutreffend wäre, wenn dem Beschwerdeführer nicht auch zu Recht der Vorwurf der laufenden Ausübung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemacht werden könnte. Ob das seinen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem kaum ins Gewicht fallenden unrechtmäßigen Aufenthalt in der Vergangenheit die in Rede stehende Prognose noch gerechtfertigt hätte, hinge von der Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seines sozialen Umfeldes im Anschluss an seine Verurteilung, insbesondere aber im Anschluss an seine Eheschließung, sowie davon ab, ob diese Änderungen auch Lebensumstände betrafen, die den Beschwerdeführer seinerzeit zur Begehung seiner Straftaten motiviert haben.Vorliegendenfalls lag das gerichtlich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits etwa vier Jahre zurück. Dass die über ihn bedingt verhängten Strafen mittlerweile nicht endgültig nachgesehen worden wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Darüber hinaus ergaben sich aus dem Akteninhalt wesentliche Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Lebensumstände des Beschwerdeführers durch die Eheschließung, die Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit seiner österreichischen Ehegattin und die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Angesichts dieser Umstände kann der Verwaltungsgerichtshof trotz der Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht von vornherein davon ausgehen, dass die Gefährdungsprognose gemäß Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1997 auch dann sachlich zutreffend wäre, wenn dem Beschwerdeführer nicht auch zu Recht der Vorwurf der laufenden Ausübung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich unzulässigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemacht werden könnte. Ob das seinen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem kaum ins Gewicht fallenden unrechtmäßigen Aufenthalt in der Vergangenheit die in Rede stehende Prognose noch gerechtfertigt hätte, hinge von der Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers bzw. seines sozialen Umfeldes im Anschluss an seine Verurteilung, insbesondere aber im Anschluss an seine Eheschließung, sowie davon ab, ob diese Änderungen auch Lebensumstände betrafen, die den Beschwerdeführer seinerzeit zur Begehung seiner Straftaten motiviert haben. BeachteKein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.