RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.05.2000 Geschäftszahl99/19/0240 RechtssatzDie dem Fremden erteilte Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs 1 Z 1 FrG 1997) gestattete aus dem Gesichtspunkt des FrG 1997 die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter gleichzeitiger Niederlassung an einem inländischen Wohnsitz nicht. Fremde, die eine derartige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen, benötigen gemäß § 7 Abs 3 Z 2 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung. Nach Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit diente der Aufenthalt des Fremden auch nicht mehr ausschließlich dem Zweck eines Studiums, sodass § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wie § 23 Abs 2 FrG 1997 zeigt, handelt es sich bei dem nunmehr gestellten Antrag des Fremden um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Dieser wurde auch gemäß § 31 Abs 4 FrG 1997 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt. Auf den Fremden ist daher § 31 Abs 4 FrG 1997 anzuwenden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch § 31 Abs 4 FrG 1997 einem Fremden, der einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, ein weiterer Berechtigungsumfang eingeräumt werden sollte, als ihm auf Grund des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zukam. Damit war der Aufenthalt des Fremden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zwar rechtmäßig, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter Aufrechterhaltung der Niederlassung an einem inländischen Wohnsitz hätte der Fremde aber eine Niederlassungsbewilligung benötigt. Der Fremde hat daher gegen § 7 Abs 3 FrG 1997 verstoßen. Ungeachtet des Vorliegens eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung liegt hier aber kein Fall des § 12 Abs 3 FrG 1997 vor, weil der weitere Aufenthaltstitel nicht für denselben Aufenthaltszweck beantragt wurde. Im Falle des Vorliegens von Versagungsgründen wäre die Niederlassungsbehörde daher berechtigt, mit der Abweisung eines solchen Antrages vorzugehen. Die §§ 12 Abs 3 und 15 FrG 1997 stünden dem nicht entgegen.Die dem Fremden erteilte Aufenthaltserlaubnis (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1997) gestattete aus dem Gesichtspunkt des FrG 1997 die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter gleichzeitiger Niederlassung an einem inländischen Wohnsitz nicht. Fremde, die eine derartige Erwerbstätigkeit auszuüben beabsichtigen, benötigen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung. Nach Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit diente der Aufenthalt des Fremden auch nicht mehr ausschließlich dem Zweck eines Studiums, sodass Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wie Paragraph 23, Absatz 2, FrG 1997 zeigt, handelt es sich bei dem nunmehr gestellten Antrag des Fremden um einen solchen auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung. Dieser wurde auch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt. Auf den Fremden ist daher Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 anzuwenden. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch Paragraph 31, Absatz 4, FrG 1997 einem Fremden, der einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gestellt hat, ein weiterer Berechtigungsumfang eingeräumt werden sollte, als ihm auf Grund des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zukam. Damit war der Aufenthalt des Fremden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels zwar rechtmäßig, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit unter Aufrechterhaltung der Niederlassung an einem inländischen Wohnsitz hätte der Fremde aber eine Niederlassungsbewilligung benötigt. Der Fremde hat daher gegen Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1997 verstoßen. Ungeachtet des Vorliegens eines Antrages auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung liegt hier aber kein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, FrG 1997 vor, weil der weitere Aufenthaltstitel nicht für denselben Aufenthaltszweck beantragt wurde. Im Falle des Vorliegens von Versagungsgründen wäre die Niederlassungsbehörde daher berechtigt, mit der Abweisung eines solchen Antrages vorzugehen. Die Paragraphen 12, Absatz 3 und 15 FrG 1997 stünden dem nicht entgegen.
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