RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2001 Geschäftszahl99/20/0009 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt II der auf § 8 AsylG 1997 gestützte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der beim Bundesasylamt am
- Oktober 1998 eingelangte Schriftsatz vom
- Oktober 1998, in dem der genannte Feststellungsantrag unter Punkt 2.) aufscheint, war an das Bundesasylamt gerichtet und enthielt darüber hinaus unter PunktMit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch zwei der auf Paragraph 8, AsylG 1997 gestützte Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der beim Bundesasylamt am
- Oktober 1998 eingelangte Schriftsatz vom
- Oktober 1998, in dem der genannte Feststellungsantrag unter Punkt 2.) aufscheint, war an das Bundesasylamt gerichtet und enthielt darüber hinaus unter Punkt 1.) die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
- September
- Weder aus der Anführung des Feststellungsantrages im Kopf des Schriftsatzes noch aus den dazu ergangenen Ausführungen auf der letzten Seite des Schriftsatzes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer über diesen Antrag eine Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat angestrebt hätte. Vielmehr zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Punkt 1.) des Schriftsatzes (Berufung betreffend die Abweisung des Antrages nach § 15 AsylG 1997), wonach in den Fällen, in denen bereits rechtskräftig über den Asylantrag abgesprochen worden war, im Sinne des Gesetzgebers "das Bundesasylamt die Refoulement-Prüfung vorzunehmen und die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen" gehabt hätte, dass er - was in diesem Fall auch die Adressierung des Antrages an das Bundesasylamt nahe legte - eine Entscheidung des Bundesasylamtes über diesen Feststellungsantrag begehrte. Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag kam daher nur dem Bundesasylamt, nicht aber dem unabhängigen Bundesasylsenat zu. Indem die belangte Behörde ungeachtet dessen mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides eine Zurückweisung dieses nicht an sie gerichteten Antrags (auf Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997) aussprach, belastete sie ihren Bescheid daher mit einer - vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war.1.) die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom
- September
- Weder aus der Anführung des Feststellungsantrages im Kopf des Schriftsatzes noch aus den dazu ergangenen Ausführungen auf der letzten Seite des Schriftsatzes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer über diesen Antrag eine Entscheidung durch den unabhängigen Bundesasylsenat angestrebt hätte. Vielmehr zeigen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Punkt 1.) des Schriftsatzes (Berufung betreffend die Abweisung des Antrages nach Paragraph 15, AsylG 1997), wonach in den Fällen, in denen bereits rechtskräftig über den Asylantrag abgesprochen worden war, im Sinne des Gesetzgebers "das Bundesasylamt die Refoulement-Prüfung vorzunehmen und die Unzulässigkeit seiner Abschiebung festzustellen" gehabt hätte, dass er - was in diesem Fall auch die Adressierung des Antrages an das Bundesasylamt nahe legte - eine Entscheidung des Bundesasylamtes über diesen Feststellungsantrag begehrte. Eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag kam daher nur dem Bundesasylamt, nicht aber dem unabhängigen Bundesasylsenat zu. Indem die belangte Behörde ungeachtet dessen mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides eine Zurückweisung dieses nicht an sie gerichteten Antrags (auf Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997) aussprach, belastete sie ihren Bescheid daher mit einer - vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden - Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.