RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1999 Geschäftszahl99/20/0017 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon zuvor Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der in beiden Beschwerden bekämpfte, auf das AsylG 1991 gestützte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 (in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998, G 78/98, bereinigten Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 110/1998), am
- Jänner 1998 außer Kraft getreten, weshalb die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich aus dem Umstand ihrer früheren Erhebung nicht die mangelnde Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (vgl. die hg. Rechtsprechung, der zufolge die Zurückweisung der späteren Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt, z.B. die hg. Beschlüsse vom
- März 1988, Zl. 88/11/0031, vom
- April 1993, Zlen. 91/07/0148, 92/07/0218, vom
- April 1997, Zl. 97/19/0413, u.a.; in diesem Sinne auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84). Die Beschwerde war daher nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, sondern auf Grund der für diesen Fall getroffenen Regelung des § 44 Abs. 2 und 3 AsylG 1997 (in der bereinigten Fassung der erwähnten Kundmachung) gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 - ohne Zuspruch von Kosten - als unzulässig zurückzuweisen.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vorliegenden Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Beschwerdeführer hat gegen denselben Bescheid schon zuvor Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der in beiden Beschwerden bekämpfte, auf das AsylG 1991 gestützte Bescheid des Bundesministers für Inneres ist gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 (in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1998, G 78/98, bereinigten Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 1998,), am
- Jänner 1998 außer Kraft getreten, weshalb die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da die - beim Verwaltungsgerichtshof - früher erhobene Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen war, ergibt sich aus dem Umstand ihrer früheren Erhebung nicht die mangelnde Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde vergleiche die hg. Rechtsprechung, der zufolge die Zurückweisung der späteren Beschwerde wegen Verbrauchs des Beschwerderechts die Zulässigkeit der ersteingebrachten Beschwerde voraussetzt, z.B. die hg. Beschlüsse vom
- März 1988, Zl. 88/11/0031, vom
- April 1993, Zlen. 91/07/0148, 92/07/0218, vom
- April 1997, Zl. 97/19/0413, u.a.; in diesem Sinne auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 84). Die Beschwerde war daher nicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG, sondern auf Grund der für diesen Fall getroffenen Regelung des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 AsylG 1997 (in der bereinigten Fassung der erwähnten Kundmachung) gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 - ohne Zuspruch von Kosten - als unzulässig zurückzuweisen.