RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2002 Geschäftszahl99/20/0043 RechtssatzDie Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997, Zl. 95/20/0421, samt der dort zitierten Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 99/20/0158). Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren (vgl. das zu § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 98/20/0083). Wenn auch in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997), kann die Verwahrung der geladenen Waffe in einem für die Ehegattin des Berechtigten ungehindert zugänglichen und ihr bekannten "Versteck" nicht als sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften beurteilt werden (vgl. zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520 und Zl. 99/20/0476, jeweils mwN).Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997, Zl. 95/20/0421, samt der dort zitierten Judikatur sowie das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 99/20/0158). Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren vergleiche das zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986 ergangene hg. Erkenntnis vom
- Februar 1994, Zl. 93/01/0327, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1998, Zl. 98/20/0083). Wenn auch in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff nicht in Betracht kommt vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1997), kann die Verwahrung der geladenen Waffe in einem für die Ehegattin des Berechtigten ungehindert zugänglichen und ihr bekannten "Versteck" nicht als sorgfältig im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften beurteilt werden vergleiche zuletzt die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/20/0520 und Zl. 99/20/0476, jeweils mwN). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0044