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{'item': '99/20/0114'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.07.2003 Geschäftszahl99/20/0114 RechtssatzDa von einem Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur dann die Rede sein kann, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird (vgl. den hg. Beschluss vom

  1. April 1991, Zl. 90/18/0206, sowie allgemein zu den Elementen des Bescheidbegriffes das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047 mwN), kann im Hinblick auf diesen Bescheidbegriff iVm der Bestimmung des § 122 StVG die Erledigung des Präsidenten eines Landesgerichtes insoweit, als sie darin nur zum Ausdruck brachte, dass hinsichtlich der erforderlichen Antragstellung für Gespräche mit dem Seelsorger kein "Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten ... gefunden" worden sei, nicht als bescheidförmiger Abspruch über die betreffende Beschwerde betrachtet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. September 1998, Zl. 97/20/0811). Dem entsprechend bezieht sich der Spruch des angefochtenen Bescheids, wonach den Beschwerden gegen die im Einzelnen angeführten Bescheide des Anstaltsleiters bescheidmäßig "nicht Folge gegeben" werde, ausschließlich auf jenen Teil der erstinstanzlichen Bescheide, denen Bescheidcharakter zukam.Da von einem Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Litera a und Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur dann die Rede sein kann, wenn in einer bestimmten Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der objektiv erkennbare Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in einer förmlichen Weise über individuelle (subjektive) Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis mit bindender Wirkung festgestellt wird, sei es, dass es mit solcher Wirkung gestaltet wird vergleiche den hg. Beschluss vom
  4. April 1991, Zl. 90/18/0206, sowie allgemein zu den Elementen des Bescheidbegriffes das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047 mwN), kann im Hinblick auf diesen Bescheidbegriff in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 122, StVG die Erledigung des Präsidenten eines Landesgerichtes insoweit, als sie darin nur zum Ausdruck brachte, dass hinsichtlich der erforderlichen Antragstellung für Gespräche mit dem Seelsorger kein "Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten ... gefunden" worden sei, nicht als bescheidförmiger Abspruch über die betreffende Beschwerde betrachtet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. September 1998, Zl. 97/20/0811). Dem entsprechend bezieht sich der Spruch des angefochtenen Bescheids, wonach den Beschwerden gegen die im Einzelnen angeführten Bescheide des Anstaltsleiters bescheidmäßig "nicht Folge gegeben" werde, ausschließlich auf jenen Teil der erstinstanzlichen Bescheide, denen Bescheidcharakter zukam. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.