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{'item': '99/20/0160'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl99/20/0160 RechtssatzIn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das E vom

  1. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415, mit Hinweisen auf die Lehre, und jüngst etwa auch das E vom
  2. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521) wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der (unerlaubten) Ausreise des Asylwerbers (aus dem Herkunftsstaat) entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukomme. Entgegen der Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates ist für die Berechtigung des hier zu beurteilenden "Nachfluchtgrundes" (der Asylwerber, ein aus Bagdad stammender Staatsangehöriger des Irak, bringt unter anderem vor, ihm drohe wegen seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt und wegen der Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Irak "zumindest eine langjährige Haftstrafe, wenn nicht eine Hinrichtung" ) somit nicht Voraussetzung, dass "eine bereits vor der Flucht bestehende latente Gefährdungslage" gegeben war. Diese Ansicht wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar aus der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland übernommen (vgl. zu den "subjektiven" Nachfluchtgründen etwa Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 27, Rz 19ff), ohne die Unterschiede in der deutschen und österreichischen Rechtslage zu beachten. Nach dem geltenden österreichischen Recht, welches uneingeschränkt auf Art. 1 Abschn. A Z 2 FlKonv verweist, kommt im Unterschied zur deutschen Rechtslage das Kriterium einer zuvor bestandenen "latenten Gefährdungslage" als Tatbestandsvoraussetzung für die Asylgewährung von vornherein nicht in Betracht.In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das E vom
  3. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415, mit Hinweisen auf die Lehre, und jüngst etwa auch das E vom
  4. März 2002, Zlen. 99/20/0520, 0521) wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der (unerlaubten) Ausreise des Asylwerbers (aus dem Herkunftsstaat) entstanden ist, in der Regel keine Bedeutung zukomme. Entgegen der Meinung des unabhängigen Bundesasylsenates ist für die Berechtigung des hier zu beurteilenden "Nachfluchtgrundes" (der Asylwerber, ein aus Bagdad stammender Staatsangehöriger des Irak, bringt unter anderem vor, ihm drohe wegen seiner illegalen Ausreise in Verbindung mit dem anschließenden Auslandsaufenthalt und wegen der Asylantragstellung bei einer Rückkehr in den Irak "zumindest eine langjährige Haftstrafe, wenn nicht eine Hinrichtung" ) somit nicht Voraussetzung, dass "eine bereits vor der Flucht bestehende latente Gefährdungslage" gegeben war. Diese Ansicht wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat offenbar aus der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland übernommen vergleiche zu den "subjektiven" Nachfluchtgründen etwa Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, Paragraph 27,, Rz 19ff), ohne die Unterschiede in der deutschen und österreichischen Rechtslage zu beachten. Nach dem geltenden österreichischen Recht, welches uneingeschränkt auf Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, FlKonv verweist, kommt im Unterschied zur deutschen Rechtslage das Kriterium einer zuvor bestandenen "latenten Gefährdungslage" als Tatbestandsvoraussetzung für die Asylgewährung von vornherein nicht in Betracht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.