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{'item': '99/20/0189'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.07.2002 Geschäftszahl99/20/0189 Rechtssatz§ 12 Abs. 1 WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - bereits zum WaffG 1986 - wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E vom

  1. April 1994, Zl. 93/01/0337, VwSlg. 14050 A/1994), der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen wegen mangelnder Verlässlichkeit (§ 25 in Verbindung mit § 8 WaffG 1996) setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Missbrauch voraus. Liegen aber die genannten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass dem ein "auch noch so untadeliges Vorleben" der betreffenden Person entgegenstünde (Hinweis auf die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anm. 2 III zu § 12, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung - bereits zum WaffG 1986 - wiederholt ausgeführt hat (Hinweis E vom
  2. April 1994, Zl. 93/01/0337, VwSlg. 14050 A/1994), der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen ("missbräuchlichen") Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen wegen mangelnder Verlässlichkeit (Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 8, WaffG 1996) setzt der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Missbrauch voraus. Liegen aber die genannten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass dem ein "auch noch so untadeliges Vorleben" der betreffenden Person entgegenstünde (Hinweis auf die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Anmerkung 2 römisch drei zu Paragraph 12,, zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.