RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2002 Geschäftszahl99/20/0196 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat - nachdem der Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom
- August 1996 infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 am
- Jänner 1998 außer Kraft getreten war - gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zuständig gewordene unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion "in Erledigung der Berufung". Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. aus, eine Antragstellung auf Gewährung von Asyl mit
- Oktober 1990 lasse sich nicht feststellen. Es sei daher kein am
- Juni 1992 in erster Instanz anhängiges Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 AsylG 1991, das nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wäre, vorgelegen. Im Hinblick darauf, dass der Asylwerberin nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, ist nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde für diese noch haben sollte. Für die Asylwerberin besteht kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (siehe zu vergleichbaren Sachverhalten die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168, vom
- Mai 1998, Zl. 97/01/0468, und vom
- November 1997, Zl. 96/01/0275, mwN).Mit dem angefochtenen Bescheid behob der unabhängige Bundesasylsenat - nachdem der Berufungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom
- August 1996 infolge der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 am
- Jänner 1998 außer Kraft getreten war - gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 zuständig gewordene unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid der Sicherheitsdirektion "in Erledigung der Berufung". Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat u.a. aus, eine Antragstellung auf Gewährung von Asyl mit
- Oktober 1990 lasse sich nicht feststellen. Es sei daher kein am
- Juni 1992 in erster Instanz anhängiges Verfahren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 1991, das nach der bis dahin geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gewesen wäre, vorgelegen. Im Hinblick darauf, dass der Asylwerberin nunmehr die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, ist nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung die Entscheidung über die Beschwerde für diese noch haben sollte. Für die Asylwerberin besteht kein rechtliches Interesse an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (siehe zu vergleichbaren Sachverhalten die hg. Beschlüsse vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/20/0168, vom
- Mai 1998, Zl. 97/01/0468, und vom
- November 1997, Zl. 96/01/0275, mwN).