RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.2002 Geschäftszahl99/20/0401 RechtssatzUlrike Davy vertrat in einer rechtsvergleichenden, auch österreichische Rechtsprechung einbeziehenden Untersuchung (Suffolk Transnational Law Review, Vol. XVIII No. 1 (Winter 1995), 94 ff, 109 ff, 121
- ff)den Standpunkt, der Durchsetzung der Wehrpflicht dienende Vorschriften, in denen keine Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes vorgesehen sei, seien nur scheinbar neutral. Bezogen auf Wehrdienstverweigerer und Deserteure brächten sie zum Ausdruck, dass deren allfällige politische oder religiöse Beweggründe nicht toleriert würden. Die vorherrschende Ansicht, den damit verbundenen Sanktionen fehle - im Normalfall - auch gegenüber Personen mit solchen Beweggründen die Asylrelevanz, beruhe auf dem Konsens über die Legitimität der Durchsetzung der Wehrpflicht auch gegenüber Personen, die dieser Pflicht nur unter Verstoß gegen ihre Überzeugungen gehorchen könnten. Es fehle in solchen Fällen nicht am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, sondern am Verfolgungscharakter der Sanktionen, wobei entscheidend sei, dass es bisher kein international anerkanntes Recht auf Wehrdienstverweigerung gebe (a.a.O., 109
- ff)(weitere Literaturnachweise im Erkenntnis). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den zitierten Ausführungen von Davy an, was mit Rücksicht darauf, dass die vorliegende Entscheidung zu einem formell neuen Gesetz ergeht und das Wort "nur" im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, in den auf dieses Erkenntnis Bezug nehmenden Entscheidungen zum geltenden Gesetz bisher nicht tragend wurde, keine Verstärkung des nunmehr entscheidenden Senates erfordert (weitere Begründung im Erkenntnis).Ulrike Davy vertrat in einer rechtsvergleichenden, auch österreichische Rechtsprechung einbeziehenden Untersuchung (Suffolk Transnational Law Review, Vol. römisch achtzehn No. 1 (Winter 1995), 94 ff, 109 ff, 121
- ff)den Standpunkt, der Durchsetzung der Wehrpflicht dienende Vorschriften, in denen keine Möglichkeit zur Ableistung eines Ersatzdienstes vorgesehen sei, seien nur scheinbar neutral. Bezogen auf Wehrdienstverweigerer und Deserteure brächten sie zum Ausdruck, dass deren allfällige politische oder religiöse Beweggründe nicht toleriert würden. Die vorherrschende Ansicht, den damit verbundenen Sanktionen fehle - im Normalfall - auch gegenüber Personen mit solchen Beweggründen die Asylrelevanz, beruhe auf dem Konsens über die Legitimität der Durchsetzung der Wehrpflicht auch gegenüber Personen, die dieser Pflicht nur unter Verstoß gegen ihre Überzeugungen gehorchen könnten. Es fehle in solchen Fällen nicht am Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, sondern am Verfolgungscharakter der Sanktionen, wobei entscheidend sei, dass es bisher kein international anerkanntes Recht auf Wehrdienstverweigerung gebe (a.a.O., 109
- ff)(weitere Literaturnachweise im Erkenntnis). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den zitierten Ausführungen von Davy an, was mit Rücksicht darauf, dass die vorliegende Entscheidung zu einem formell neuen Gesetz ergeht und das Wort "nur" im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg 14089 A/1994, in den auf dieses Erkenntnis Bezug nehmenden Entscheidungen zum geltenden Gesetz bisher nicht tragend wurde, keine Verstärkung des nunmehr entscheidenden Senates erfordert (weitere Begründung im Erkenntnis). BeachteSiehe jedoch: 98/01/0371 E 8. März 1999 RS 1; 2000/01/0326 E 11. Oktober 2000 RS 1; 98/20/0523 E 25. November 1999 RS 1;