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{'item': '99/20/0406'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2000 Geschäftszahl99/20/0406 RechtssatzDie Wendung in den Erläuterungen zu § 21 AsylG 1997 (Regierungsvorlage, 686 BlgNR 20.GP 25f), auf die im Erkenntnis vom

  1. Mai 2000, Zlen. 99/02/0376-0379, verwiesen wird, spricht von einem "Verbot, Asylwerber in den Herkunftsstaat und Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen". Die Deutung, die zitierte Stelle in den Gesetzesmaterialien erläutere - bezogen auf zwei verschiedene Gruppen von Asylwerbern - teils die mit § 21 Abs. 1 AsylG 1997, teils, jedoch nur zum Teil, die mit § 21 Abs. 2 AsylG 1997 verfolgten Absichten des Gesetzgebers, steht nicht nur im Widerspruch zu den in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 über das Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hinaus normierten Voraussetzungen. Gegen sie spricht auch der Umstand, dass die zitierte Wendung den Erläuterungen zum ersten Absatz nachfolgt und schon nach der Gliederung des Textes nicht auf diesen Absatz zu beziehen ist. In inhaltlicher Hinsicht entspricht dem, dass u.a. von einem Verbot von Abschiebungen die Rede ist und § 21 Abs. 1 AsylG 1997 - mangels Ausnahme auch des § 56 FrG 1997 (Abschiebung) von der Anwendbarkeit auf bestimmte Asylwerber - keine Regelung dieses Inhalts aufweist. Die in dem Erkenntnis vom
  2. Mai 2000, Zlen. 99/02/0376-0379, formulierte Ansicht, in § 21 Abs. 1 AsylG 1997 sei in nicht näher bezeichneter Weise auch die Absicht des Gesetzgebers, die Abschiebung bestimmter Asylwerber zu verbieten, zum Ausdruck gekommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht zu erhalten. Zieht man noch den Teil der Erläuterungen heran, der tatsächlich dem ersten Absatz gewidmet ist, so ergibt sich, dass dort auf die wesentlichen Inhalte der Vorschriften des Fremdengesetzes, die unter den in § 21 Abs.1 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen auf Asylwerber nicht anzuwenden sind, jeweils Bezug genommen und nur über den Umstand, dass § 55 FrG 1997 in der Aufzählung dieser Vorschriften aufscheint, mit Stillschweigen hinweggegangen wird (686 BlgNR
  3. GP 25). Die Ansicht, das nach dem Gesetzestext in § 21 Abs.2 erster Satz AsylG 1997 enthaltene, nicht auf den Herkunftsstaat beschränkte Zurück- und Abschiebungsverbot für die Dauer des Asylverfahrens wäre in § 21 Abs.1 AsylG 1997 geregelt und nach dem Willen des Gesetzgebers an die dort normierten Voraussetzungen gebunden, findet in den Gesetzesmaterialien daher keine Stütze (Abgehen von Vorjudikatur).Die Wendung in den Erläuterungen zu Paragraph 21, AsylG 1997 (Regierungsvorlage, 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 25f), auf die im Erkenntnis vom
  4. Mai 2000, Zlen. 99/02/0376-0379, verwiesen wird, spricht von einem "Verbot, Asylwerber in den Herkunftsstaat und Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung abzuschieben, zurückzuschieben oder zurückzuweisen". Die Deutung, die zitierte Stelle in den Gesetzesmaterialien erläutere - bezogen auf zwei verschiedene Gruppen von Asylwerbern - teils die mit Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997, teils, jedoch nur zum Teil, die mit Paragraph 21, Absatz 2, AsylG 1997 verfolgten Absichten des Gesetzgebers, steht nicht nur im Widerspruch zu den in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 über das Erfordernis einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hinaus normierten Voraussetzungen. Gegen sie spricht auch der Umstand, dass die zitierte Wendung den Erläuterungen zum ersten Absatz nachfolgt und schon nach der Gliederung des Textes nicht auf diesen Absatz zu beziehen ist. In inhaltlicher Hinsicht entspricht dem, dass u.a. von einem Verbot von Abschiebungen die Rede ist und Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 - mangels Ausnahme auch des Paragraph 56, FrG 1997 (Abschiebung) von der Anwendbarkeit auf bestimmte Asylwerber - keine Regelung dieses Inhalts aufweist. Die in dem Erkenntnis vom
  5. Mai 2000, Zlen. 99/02/0376-0379, formulierte Ansicht, in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 sei in nicht näher bezeichneter Weise auch die Absicht des Gesetzgebers, die Abschiebung bestimmter Asylwerber zu verbieten, zum Ausdruck gekommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht zu erhalten. Zieht man noch den Teil der Erläuterungen heran, der tatsächlich dem ersten Absatz gewidmet ist, so ergibt sich, dass dort auf die wesentlichen Inhalte der Vorschriften des Fremdengesetzes, die unter den in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen auf Asylwerber nicht anzuwenden sind, jeweils Bezug genommen und nur über den Umstand, dass Paragraph 55, FrG 1997 in der Aufzählung dieser Vorschriften aufscheint, mit Stillschweigen hinweggegangen wird (686 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 25). Die Ansicht, das nach dem Gesetzestext in Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 enthaltene, nicht auf den Herkunftsstaat beschränkte Zurück- und Abschiebungsverbot für die Dauer des Asylverfahrens wäre in Paragraph 21, Absatz eins, AsylG 1997 geregelt und nach dem Willen des Gesetzgebers an die dort normierten Voraussetzungen gebunden, findet in den Gesetzesmaterialien daher keine Stütze (Abgehen von Vorjudikatur). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E
  7. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 99/02/0376 E
  8. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 1; 99/02/0376 E
  9. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 2; 99/02/0376 E
  10. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 3; 99/02/0376 E
  11. Mai 2000 VwSlg 15424 A/2000 RS 4; (RIS: abgv)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.