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{'item': '99/20/0406'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2000 Geschäftszahl99/20/0406 RechtssatzIm Erkenntnis vom

  1. November 1998, Zl. 98/01/0284, und dem daran anknüpfenden Erkenntnis vom
  2. Jänner 2000, Zl. 99/01/0080, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof - jeweils noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 - mit einer in einem Drittstaat bestehenden Verfahrensgestaltung zu befassen, bei der im Anschluss an ein bloß eininstanzliches Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes vorgesehen war. Ausgehend von einem von der belangten Behörde gezogenen Vergleich mit der österreichischen Rechtslage hob der Verwaltungsgerichtshof in dem ersten der erwähnten Erkenntnisse u.a. hervor, die Vergleichbarkeit des vorgesehenen Rechtszuges mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts bedürfe erst einer näheren Überprüfung. Für den "Fall fehlender Vergleichbarkeit - wenn also das wie auch immer gestaltete Rechtsmittelverfahren dem 'Verfahren' im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG hinzugerechnet werden müsste -" ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Bleiberecht während dieses Rechtsmittelverfahrens dann zwar erforderlich sei, allfällige Einschränkungen im Sinne der Möglichkeit einer Aberkennung eines während des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich weiterwirkenden (vorläufigen) Bleiberechts je nach Ausgestaltung der diesbezüglichen Bestimmung aber ebenso unschädlich sein könnten wie das Erfordernis einer besonderen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sofern davon in der Regel so Gebrauch gemacht werde, dass "von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden" könne. Für den Fall gegebener Vergleichbarkeit mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts scheinen diese Ausführungen zu bedeuten, dass eine derartige Rechtsschutzeinrichtung dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 nicht mehr hinzuzurechnen und unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechts "während dieses Verfahrens" daher nicht mehr in Betracht zu ziehen wäre. In einem solchen Fall käme es dann auch nicht darauf an, ob (wie während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Österreich) die Möglichkeit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung besteht sowie ob und in welcher Weise davon Gebrauch gemacht wird.Im Erkenntnis vom
  3. November 1998, Zl. 98/01/0284, und dem daran anknüpfenden Erkenntnis vom
  4. Jänner 2000, Zl. 99/01/0080, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof - jeweils noch zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, - mit einer in einem Drittstaat bestehenden Verfahrensgestaltung zu befassen, bei der im Anschluss an ein bloß eininstanzliches Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes vorgesehen war. Ausgehend von einem von der belangten Behörde gezogenen Vergleich mit der österreichischen Rechtslage hob der Verwaltungsgerichtshof in dem ersten der erwähnten Erkenntnisse u.a. hervor, die Vergleichbarkeit des vorgesehenen Rechtszuges mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts bedürfe erst einer näheren Überprüfung. Für den "Fall fehlender Vergleichbarkeit - wenn also das wie auch immer gestaltete Rechtsmittelverfahren dem 'Verfahren' im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG hinzugerechnet werden müsste -" ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Bleiberecht während dieses Rechtsmittelverfahrens dann zwar erforderlich sei, allfällige Einschränkungen im Sinne der Möglichkeit einer Aberkennung eines während des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich weiterwirkenden (vorläufigen) Bleiberechts je nach Ausgestaltung der diesbezüglichen Bestimmung aber ebenso unschädlich sein könnten wie das Erfordernis einer besonderen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sofern davon in der Regel so Gebrauch gemacht werde, dass "von einem (praktisch ausnahmslos) zuerkannten Recht auf Aufenthalt auch während des Rechtsmittelverfahrens ausgegangen werden" könne. Für den Fall gegebener Vergleichbarkeit mit der kassatorischen Verwaltungsgerichtsbarkeit des österreichischen Rechts scheinen diese Ausführungen zu bedeuten, dass eine derartige Rechtsschutzeinrichtung dem "Verfahren" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 nicht mehr hinzuzurechnen und unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechts "während dieses Verfahrens" daher nicht mehr in Betracht zu ziehen wäre. In einem solchen Fall käme es dann auch nicht darauf an, ob (wie während eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Österreich) die Möglichkeit der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung besteht sowie ob und in welcher Weise davon Gebrauch gemacht wird. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E
  5. Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.