RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2000 Geschäftszahl99/20/0406 RechtssatzEs scheint sich zu ergeben, dass für den betroffenen Fremden eine uneingeschränkte (im Sinne des Erkenntnisses vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284: "praktisch ausnahmslose") Bleibemöglichkeit im Drittstaat während des Asylverfahrens im eigentlichen Sinn, also während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor der Appellationsinstanz, bestehen muss, sich dieses Erfordernis aber nicht mit der gleichen Absolutheit auf nachgeschaltete Verfahren vor Höchstgerichten des öffentlichen Rechts, deren Anrufbarkeit auch in ausländischen Rechtsordnungen oft den Charakter eines außerordentlichen Rechtsbehelfes trägt, übertragen lässt. Dass auch hier noch die Möglichkeit und praktische Üblichkeit eines Aufschubs aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen müsste, damit von Schutz im sicheren Drittstaat gesprochen werden kann, scheint das AsylG 1997 für die Fälle einer klaren Zäsur zwischen dem (nach österreichischer Terminologie: rechtskräftigen) Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens einerseits und dem höchstgerichtlichen Verfahren andererseits auch dann nicht vorauszusetzen, wenn letzteres im Falle eines mit einer Kassation der Entscheidung verbundenen Beschwerdeerfolges zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens führt. In diesem Sinne ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit der sachlich gerechtfertigten Einschränkung, dass Gegenteiliges gilt, wenn ein administrativer oder fachgerichtlicher Rechtszug völlig fehlt - an der schon im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, vorgenommenen Differenzierung zwischen Gerichtsverfahren, die im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 noch als Teil "dieses Verfahrens" anzusehen sind, und solchen, auf die dies nicht mehr zutrifft, festzuhalten. Die scheinbare Antinomie zwischen der Bezugnahme auf "eine" Überprüfungsinstanz einerseits und das (mangels Einschränkung: gesamte) "Verfahren" andererseits ist für die Fälle einer dem beschriebenen Schema entsprechenden Verfahrensgestaltung im Sinne der Zulässigkeit einer derartigen Unterscheidung aufzulösen. Für administrative oder fachgerichtliche Instanzenzüge, die über mehr als eine "Überprüfungsinstanz" gehen oder ohne eine Zäsur der beschriebenen Art zu einem Höchstgericht führen, bedeutet dies, dass sie insgesamt dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 zuzurechnen sind, was ungeachtet der im Singular gehaltenen Formulierungen in § 4 Abs. 3a Z 3 und 4 AsylG 1997 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch bei der Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 4 Abs. 3a AsylG 1997 zu beachten wäre. Wo umgekehrt die Zurechnung zu "diesem Verfahren" zu verneinen ist, sind die jeweiligen Zeiträume unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechts nach § 4 AsylG 1997 ähnlich zu beurteilen wie etwa die Dauer des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.Es scheint sich zu ergeben, dass für den betroffenen Fremden eine uneingeschränkte (im Sinne des Erkenntnisses vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284: "praktisch ausnahmslose") Bleibemöglichkeit im Drittstaat während des Asylverfahrens im eigentlichen Sinn, also während des erstinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens vor der Appellationsinstanz, bestehen muss, sich dieses Erfordernis aber nicht mit der gleichen Absolutheit auf nachgeschaltete Verfahren vor Höchstgerichten des öffentlichen Rechts, deren Anrufbarkeit auch in ausländischen Rechtsordnungen oft den Charakter eines außerordentlichen Rechtsbehelfes trägt, übertragen lässt. Dass auch hier noch die Möglichkeit und praktische Üblichkeit eines Aufschubs aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehen müsste, damit von Schutz im sicheren Drittstaat gesprochen werden kann, scheint das AsylG 1997 für die Fälle einer klaren Zäsur zwischen dem (nach österreichischer Terminologie: rechtskräftigen) Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens einerseits und dem höchstgerichtlichen Verfahren andererseits auch dann nicht vorauszusetzen, wenn letzteres im Falle eines mit einer Kassation der Entscheidung verbundenen Beschwerdeerfolges zu einer Fortsetzung des Asylverfahrens führt. In diesem Sinne ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - mit der sachlich gerechtfertigten Einschränkung, dass Gegenteiliges gilt, wenn ein administrativer oder fachgerichtlicher Rechtszug völlig fehlt - an der schon im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, vorgenommenen Differenzierung zwischen Gerichtsverfahren, die im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 noch als Teil "dieses Verfahrens" anzusehen sind, und solchen, auf die dies nicht mehr zutrifft, festzuhalten. Die scheinbare Antinomie zwischen der Bezugnahme auf "eine" Überprüfungsinstanz einerseits und das (mangels Einschränkung: gesamte) "Verfahren" andererseits ist für die Fälle einer dem beschriebenen Schema entsprechenden Verfahrensgestaltung im Sinne der Zulässigkeit einer derartigen Unterscheidung aufzulösen. Für administrative oder fachgerichtliche Instanzenzüge, die über mehr als eine "Überprüfungsinstanz" gehen oder ohne eine Zäsur der beschriebenen Art zu einem Höchstgericht führen, bedeutet dies, dass sie insgesamt dem "Verfahren" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 zuzurechnen sind, was ungeachtet der im Singular gehaltenen Formulierungen in Paragraph 4, Absatz 3 a, Ziffer 3 und 4 AsylG 1997 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch bei der Erlassung einer Verordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 a, AsylG 1997 zu beachten wäre. Wo umgekehrt die Zurechnung zu "diesem Verfahren" zu verneinen ist, sind die jeweiligen Zeiträume unter dem Gesichtspunkt des Bleiberechts nach Paragraph 4, AsylG 1997 ähnlich zu beurteilen wie etwa die Dauer des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E
- Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;