RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.10.2000 Geschäftszahl99/20/0406 RechtssatzDen Verlust an "Sicherheit" durch Einrichtung einer zusätzlichen Instanz - hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, insofern nicht gelten lassen, als er einem ähnlichen Argument der belangten Behörde damals entgegenhielt, auf das Erfordernis einer nachprüfenden Kontrolle (gemäß den Grundsätzen der FlKonv) komme es nicht an, insoweit Verfahrensstufen und Rechtsschutzmöglichkeiten - als Teil des in § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bezeichneten "Verfahrens" - tatsächlich eingerichtet seien. Dem ist nun hinzuzufügen, dass "eine Überprüfungsinstanz" seit der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 - angesichts des im Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 99/20/0246, erläuterten Zusammenhanges zwischen den Absätzen der nunmehrigen Fassung der Bestimmung - zu den ausdrücklich normierten Voraussetzungen des Schutzes im sicheren Drittstaat zählt. Für den Fall, dass im Drittstaat mehr als zwei - nach den zuvor erörterten Maßstäben dem "Verfahren" im Sinne des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 zuzurechnende - Instanzen eingerichtet sind, ist schon auf Grund der Erwägung, dass die Zahl der Instanzen im Allgemeinen nicht höher sein wird, als dies in der jeweiligen Verfahrensordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als erforderlich erachtet wird, an der im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, vertretenen Auffassung festzuhalten.Den Verlust an "Sicherheit" durch Einrichtung einer zusätzlichen Instanz - hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, insofern nicht gelten lassen, als er einem ähnlichen Argument der belangten Behörde damals entgegenhielt, auf das Erfordernis einer nachprüfenden Kontrolle (gemäß den Grundsätzen der FlKonv) komme es nicht an, insoweit Verfahrensstufen und Rechtsschutzmöglichkeiten - als Teil des in Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 bezeichneten "Verfahrens" - tatsächlich eingerichtet seien. Dem ist nun hinzuzufügen, dass "eine Überprüfungsinstanz" seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999, - angesichts des im Erkenntnis vom
- Februar 2000, Zl. 99/20/0246, erläuterten Zusammenhanges zwischen den Absätzen der nunmehrigen Fassung der Bestimmung - zu den ausdrücklich normierten Voraussetzungen des Schutzes im sicheren Drittstaat zählt. Für den Fall, dass im Drittstaat mehr als zwei - nach den zuvor erörterten Maßstäben dem "Verfahren" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 1997 zuzurechnende - Instanzen eingerichtet sind, ist schon auf Grund der Erwägung, dass die Zahl der Instanzen im Allgemeinen nicht höher sein wird, als dies in der jeweiligen Verfahrensordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als erforderlich erachtet wird, an der im Erkenntnis vom
- November 1998, Zl. 98/01/0284, vertretenen Auffassung festzuhalten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0408 E
- Oktober 2002 Besprechung in: ZfV 2001, 30 - 35;