← Österreich

{'item': '99/20/0426'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.2003 Geschäftszahl99/20/0426 RechtssatzDass der von Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I

(1966), und im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)als damalige Staatenpraxis beschriebene Standard in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Frage der Erstreckung des Flüchtlingsstatus auf altersbedingt abhängige Elternteile nicht erreicht wird, ist aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers schon mit Rücksicht auf die im vorliegenden E erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den letzten Jahren vor dem Asylgesetz 1991 nicht als planwidrig zu erkennen (vgl. auch die Ausführungen von Steiner, Asylrecht '92
(1992)26, zur Rechtslage vor diesem Gesetz). Die zuletzt in den Vordergrund getretenen Forderungen, die Bestimmung des in Betracht kommenden Personenkreises solle - ähnlich der in § 11 Abs. 1 AsylG 1997 getrennt geregelten materiellen Voraussetzung eines bestehenden Familienlebens gemäß Art. 8 MRK - pragmatisch und flexibel sein (vgl. etwa Abs. 3 und 4 des UNHCR-Dokumentes vom
  1. Juni 1999 über "Family Protection Issues") und es seien "liberale Kriterien" im Hinblick auf eine "umfassende" Wiedervereinigung der Familie anzuwenden (Beschluss Nr. 88 (L) des Exekutiv-Komitees vom
  2. Oktober 1999), gehören schon auf Grund des zeitlichen Verhältnisses zur Entstehung der derzeitigen Regelung nicht zu den Zielvorstellungen, an denen sich der Gesetzgeber orientiert hat. Dies gilt auch für den in dem Dokument vom
  3. Juni 1999 enthaltenen Hinweis, dass der Situation älterer Menschen in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk zu schenken sei (aaO, Abs. 27 lit. e; vgl. zu diesem Thema jetzt das für die Global Consultations 2001 erstellte UNHCR-Arbeitspapier von Jastram/Newland, Family Unity and Refugee Protection, 5).Dass der von Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins
(1966), und im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(1979)als damalige Staatenpraxis beschriebene Standard in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Frage der Erstreckung des Flüchtlingsstatus auf altersbedingt abhängige Elternteile nicht erreicht wird, ist aus der Sicht des österreichischen Gesetzgebers schon mit Rücksicht auf die im vorliegenden E erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den letzten Jahren vor dem Asylgesetz 1991 nicht als planwidrig zu erkennen vergleiche auch die Ausführungen von Steiner, Asylrecht '92
(1992)26, zur Rechtslage vor diesem Gesetz). Die zuletzt in den Vordergrund getretenen Forderungen, die Bestimmung des in Betracht kommenden Personenkreises solle - ähnlich der in Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 getrennt geregelten materiellen Voraussetzung eines bestehenden Familienlebens gemäß Artikel 8, MRK - pragmatisch und flexibel sein vergleiche etwa Absatz 3 und 4 des UNHCR-Dokumentes vom
  1. Juni 1999 über "Family Protection Issues") und es seien "liberale Kriterien" im Hinblick auf eine "umfassende" Wiedervereinigung der Familie anzuwenden (Beschluss Nr. 88 (L) des Exekutiv-Komitees vom
  2. Oktober 1999), gehören schon auf Grund des zeitlichen Verhältnisses zur Entstehung der derzeitigen Regelung nicht zu den Zielvorstellungen, an denen sich der Gesetzgeber orientiert hat. Dies gilt auch für den in dem Dokument vom
  3. Juni 1999 enthaltenen Hinweis, dass der Situation älterer Menschen in diesem Zusammenhang besonderes Augenmerk zu schenken sei (aaO, Absatz 27, Litera e,; vergleiche zu diesem Thema jetzt das für die Global Consultations 2001 erstellte UNHCR-Arbeitspapier von Jastram/Newland, Family Unity and Refugee Protection, 5).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.