RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.06.2000 Geschäftszahl99/20/0446 RechtssatzNach § 32 Abs 2 erster Satz AsylG 1997 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175). Dabei sind die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt". Träfe auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG 1997 besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) zu, dass die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen, er somit - aus welchen Erwägungen auch immer - lediglich eine Verfolgung durch einen von ihm nur fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat behauptete, so lägen ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem anderen (tatsächlichen) Herkunftsstaat die Voraussetzungen des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor. Aus § 6 und § 7 AsylG 1997 ergibt sich in Verbindung mit § 3 leg cit, dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei.Nach Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz AsylG 1997 ist der Berufung stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei offensichtlich unbegründet, nicht zutrifft. Hiebei bildet nur die OFFENSICHTLICHE Unbegründetheit den Gegenstand der Überprüfung (Hinweis E vom 23.7.1998, Zl 98/20/0175). Dabei sind die in der Berufung vorgebrachten Neuerungen im Berufungsverfahren nur daraufhin zu prüfen, ob der Asylantrag mit Rücksicht auf sie noch "eindeutig jeder Grundlage entbehrt". Träfe auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens (im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG 1997 besteht in Bezug auf die Abweisung von Anträgen als "offensichtlich unbegründet" kein Neuerungsverbot) zu, dass die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen entsprächen, er somit - aus welchen Erwägungen auch immer - lediglich eine Verfolgung durch einen von ihm nur fälschlich als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat behauptete, so lägen ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem anderen (tatsächlichen) Herkunftsstaat die Voraussetzungen des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vor. Aus Paragraph 6 und Paragraph 7, AsylG 1997 ergibt sich in Verbindung mit Paragraph 3, leg cit, dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei.
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