RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2003 Geschäftszahl99/20/0480 RechtssatzVor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 2 Abs. 2 Z 3 AsylG 1991 ist die hier entscheidungswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf die "Verfolgungssicherheit" (insbesondere) in Rumänien hätte verwiesen werden können, zu bejahen, weil der Beschwerdeführer insoweit nur das Fortbestehen und Weiterwirken der seinen Behauptungen zufolge bereits im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Rumänien gegebenen Fluchtgründe und Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung behauptet hätte. Der Standpunkt, dass ein solches Vorbringen der Anwendung des erwähnten Asylausschlussgrundes nicht entgegen gestanden wäre, findet im Übrigen in dem zum AsylG 1991 ergangenen E vom
- Dezember 1995, Zl. 94/01/0798, das insoweit durch das E VS vom
- Jänner 1997, Zl. 95/20/0458, unberührt blieb, Deckung. In diesem Zusammenhang ist allerdings hinzuzufügen, dass die Ausführungen in dem genannten E vom
- Dezember 1995, wonach Verfolgungssicherheit in einem Durchreisestaat lediglich dann nicht anzunehmen sei, wenn der Asylwerber "nur einen Nachfluchtgrund geltend macht", während Verfolgungssicherheit gegeben sei, wenn der Asylwerber im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (und der Durchreise durch den sicheren Drittstaat) vorgelegene Fluchtgründe behauptet habe und "daneben auch einen Nachfluchtgrund geltend macht", dem vergangenheitsbezogenen Charakter des genannten Ausschlussgrundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Wegfall des Sicherheitsbedürfnisses durch die vor der Einreise nach Österreich gegebene Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat ist zumindest im hier gegebenen Zusammenhang an der konkreten, nachträglich geltend gemachten Verfolgungsbehauptung zu messen und nicht daran, ob der Flüchtling in Bezug auf irgend eine andere Verfolgungshandlung vor seiner Einreise nach Österreich sicher war (vgl. in diesem Sinn bereits zum AsylG 1991 das E vom
- Oktober 1997, Zl. 95/20/0418).Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 1991 ist die hier entscheidungswesentliche Frage, ob der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im zweiten Asylverfahren auf die "Verfolgungssicherheit" (insbesondere) in Rumänien hätte verwiesen werden können, zu bejahen, weil der Beschwerdeführer insoweit nur das Fortbestehen und Weiterwirken der seinen Behauptungen zufolge bereits im Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Rumänien gegebenen Fluchtgründe und Verfolgungshandlungen geltend gemacht hat, ohne dass er in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Gefahrenvergrößerung behauptet hätte. Der Standpunkt, dass ein solches Vorbringen der Anwendung des erwähnten Asylausschlussgrundes nicht entgegen gestanden wäre, findet im Übrigen in dem zum AsylG 1991 ergangenen E vom
- Dezember 1995, Zl. 94/01/0798, das insoweit durch das E VS vom
- Jänner 1997, Zl. 95/20/0458, unberührt blieb, Deckung. In diesem Zusammenhang ist allerdings hinzuzufügen, dass die Ausführungen in dem genannten E vom
- Dezember 1995, wonach Verfolgungssicherheit in einem Durchreisestaat lediglich dann nicht anzunehmen sei, wenn der Asylwerber "nur einen Nachfluchtgrund geltend macht", während Verfolgungssicherheit gegeben sei, wenn der Asylwerber im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes (und der Durchreise durch den sicheren Drittstaat) vorgelegene Fluchtgründe behauptet habe und "daneben auch einen Nachfluchtgrund geltend macht", dem vergangenheitsbezogenen Charakter des genannten Ausschlussgrundes nicht ausreichend Rechnung tragen. Der Wegfall des Sicherheitsbedürfnisses durch die vor der Einreise nach Österreich gegebene Verfolgungssicherheit in einem Drittstaat ist zumindest im hier gegebenen Zusammenhang an der konkreten, nachträglich geltend gemachten Verfolgungsbehauptung zu messen und nicht daran, ob der Flüchtling in Bezug auf irgend eine andere Verfolgungshandlung vor seiner Einreise nach Österreich sicher war vergleiche in diesem Sinn bereits zum AsylG 1991 das E vom
- Oktober 1997, Zl. 95/20/0418).