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{'item': '99/20/0487'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl99/20/0487 RechtssatzDie vom Berufungswerber vor der Hinterlegung des Berufungsbescheides zuletzt benannte Abgabestelle war jene in der Berufung angeführte Abgabestelle, welche von der Berufungsbehörde als seine bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 Zustellgesetz anzusehen war, selbst wenn diese nicht die richtige Wohnanschrift gewesen sein sollte (vgl. dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 4 und 5 zu § 8 Zustellgesetz wiedergegebene hg. Judikatur). Der Berufungswerber hat eine Änderung seiner Abgabestelle vorgenommen, gibt er doch selbst an, nach Entlassung aus der Schubhaft an die aktenkundige (frühere) Adresse zurückgekehrt zu sein. Eine unverzügliche Mitteilung iSd § 8 Abs 1 leg. cit. wurde von ihm nicht vorgenommen. Auch ändert es daran nichts, dass durch die der Unterkunftnahme an der früheren Adresse vorausgegangene Festnahme und Anhaltung in Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle noch nicht bewirkt worden war (vgl. dazu Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

  1. Auflage, E 5 zu § 8 ZustG). Dennoch war die Berufungsbehörde zur Hinterlegung nicht bereits auf Grund der unterlassenen Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle berechtigt, sondern erst unter der weiteren Voraussetzung, dass sie eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte (vgl. dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 bis E 33 zu § 8 Zustellgesetz referierte hg. Judikatur). Ohne - wenn auch durch einfache Hilfsmittel - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, durfte die Berufungsbehörde von § 8 Abs. 2 Zustellgesetz keinen Gebrauch machen.Die vom Berufungswerber vor der Hinterlegung des Berufungsbescheides zuletzt benannte Abgabestelle war jene in der Berufung angeführte Abgabestelle, welche von der Berufungsbehörde als seine bisherige Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz anzusehen war, selbst wenn diese nicht die richtige Wohnanschrift gewesen sein sollte vergleiche dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 4 und 5 zu Paragraph 8, Zustellgesetz wiedergegebene hg. Judikatur). Der Berufungswerber hat eine Änderung seiner Abgabestelle vorgenommen, gibt er doch selbst an, nach Entlassung aus der Schubhaft an die aktenkundige (frühere) Adresse zurückgekehrt zu sein. Eine unverzügliche Mitteilung iSd Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wurde von ihm nicht vorgenommen. Auch ändert es daran nichts, dass durch die der Unterkunftnahme an der früheren Adresse vorausgegangene Festnahme und Anhaltung in Schubhaft eine Änderung der Abgabestelle noch nicht bewirkt worden war vergleiche dazu Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  2. Auflage, E 5 zu Paragraph 8, ZustG). Dennoch war die Berufungsbehörde zur Hinterlegung nicht bereits auf Grund der unterlassenen Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle berechtigt, sondern erst unter der weiteren Voraussetzung, dass sie eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte vergleiche dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 bis E 33 zu Paragraph 8, Zustellgesetz referierte hg. Judikatur). Ohne - wenn auch durch einfache Hilfsmittel - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle zu erforschen, durfte die Berufungsbehörde von Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz keinen Gebrauch machen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.