RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2003 Geschäftszahl99/20/0489 RechtssatzDer von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG begründet, kann in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten -Der von der belangten Behörde herangezogene Suchtgiftkonsum, der keine Suchtkrankheit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG begründet, kann in der Regel - wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach sich ziehen müssten - nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist (vgl. zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/20/0139, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich dieses Erkenntnis auf Delikte bezieht, die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, sowie die einschränkenden Hinweise im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/20/0752; dort auch zur möglichen Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu § 8 WaffG etwa die Erkenntnisse vom
- September 2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom
- November 2001, Zl. 99/20/0125; siehe zu Tathandlungen, die in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG nicht näher geregelte Delikte betreffen, auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1998, Zl. 97/20/0678; im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch siehe das - allerdings in diesem Zusammenhang nur auf § 8 Abs. 2 Z 1 WaffG bezugnehmende - Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/20/0200, und in Bezug auf die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG das Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2000/20/0425, sowie das Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503, wo ausgeführt wird, dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte). nur dann die mangelnde Verlässlichkeit des Betroffenen begründen, wenn der Suchtgiftkonsum einen "waffenrechtlichen Bezug" aufweist vergleiche zum Erfordernis eines waffenrechtlichen Bezuges bei der Begehung von Delikten die zusammenfassende Darstellung im hg. Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/20/0139, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich dieses Erkenntnis auf Delikte bezieht, die der Gesetzgeber in Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 WaffG näher geregelt hat, sowie die einschränkenden Hinweise im Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 97/20/0752; dort auch zur möglichen Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu Paragraph 8, WaffG etwa die Erkenntnisse vom
- September 2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom
- November 2001, Zl. 99/20/0125; siehe zu Tathandlungen, die in Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 WaffG nicht näher geregelte Delikte betreffen, auch das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1998, Zl. 97/20/0678; im Zusammenhang mit Suchtgiftmissbrauch siehe das - allerdings in diesem Zusammenhang nur auf Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG bezugnehmende - Erkenntnis vom
- September 2001, Zl. 2001/20/0200, und in Bezug auf die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, WaffG das Erkenntnis vom
- September 2002, Zl. 2000/20/0425, sowie das Erkenntnis vom
- Oktober 2002, Zl. 2000/20/0503, wo ausgeführt wird, dass zu einem "fallweisen Drogenabusus" (jedenfalls dann, wenn es sich wie in dem dort entschiedenen Fall um den Konsum von Cannabiskraut handle) noch zusätzliche Gefährdungsmomente hinzutreten müssten, um die für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebliche Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Gefahren im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hervorrufen könnte, z.B. dass sich die Person nach dem Genuss von Drogen aggressiv gezeigt hätte).