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{'item': '99/20/0489'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.2003 Geschäftszahl99/20/0489 RechtssatzDa im vorliegenden Fall die (nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte) Verurteilung nach § 27 Abs. 1 SMG nicht AN SICH geeignet ist, mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wäre jedenfalls in Bezug auf Schlüsse aus im Zeitraum vor Ausstellung der Waffenbesitzkarte begangenen Handlungen (insbesondere dem Suchtgiftkonsum) keine Entziehung der Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs. 3 WaffG, sondern - unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 und 3 AVG - nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Ausstellung der Waffenbesitzkarte in Betracht gekommen. Die belangte Behörde konnte daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach § 25 Abs. 3 WaffG im vorliegenden Fall nur insoweit auf den Drogenkonsum des Beschwerdeführers stützen, als sich seine mangelnde Verlässlichkeit erst aus dessen zwischen der Ausstellung der Waffenbesitzkarte und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegendem Verhalten ergeben würde. Nur wenn sich seit Ausstellung der Waffenbesitzkarte die in Bezug auf die damals angenommene Verlässlichkeit des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätten, käme daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte in Betracht (vgl. dazu die Erkenntnisse vom

  1. September 2001, Zl. 99/11/0279, und -Da im vorliegenden Fall die (nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte) Verurteilung nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG nicht AN SICH geeignet ist, mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zu begründen, wäre jedenfalls in Bezug auf Schlüsse aus im Zeitraum vor Ausstellung der Waffenbesitzkarte begangenen Handlungen (insbesondere dem Suchtgiftkonsum) keine Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Paragraph 25, Absatz 3, WaffG, sondern - unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG - nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens über die Ausstellung der Waffenbesitzkarte in Betracht gekommen. Die belangte Behörde konnte daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Paragraph 25, Absatz 3, WaffG im vorliegenden Fall nur insoweit auf den Drogenkonsum des Beschwerdeführers stützen, als sich seine mangelnde Verlässlichkeit erst aus dessen zwischen der Ausstellung der Waffenbesitzkarte und der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegendem Verhalten ergeben würde. Nur wenn sich seit Ausstellung der Waffenbesitzkarte die in Bezug auf die damals angenommene Verlässlichkeit des Beschwerdeführers maßgeblichen Umstände entscheidend zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert hätten, käme daher die Entziehung der Waffenbesitzkarte in Betracht vergleiche dazu die Erkenntnisse vom
  2. September 2001, Zl. 99/11/0279, und - in Bezug auf Tathandlungen nach dem SMG - vom
  3. Februar 2003, Zl. 2002/11/0164, mwN, jeweils in Zusammenhang mit § 24 Abs. 1 FSG 1997; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis). in Bezug auf Tathandlungen nach dem SMG - vom
  4. Februar 2003, Zl. 2002/11/0164, mwN, jeweils in Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.