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{'item': '99/20/0531'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.01.2002 Geschäftszahl99/20/0531 RechtssatzSoweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung des Berufungsbescheides die Auffassung vertritt, dem Vorbringen des Asylwerbers fehle eine Bezugnahme auf die in der FlKonv genannten Gründe, wäre dies nur unter dem Gesichtspunkt des § 6 Z 2 AsylG 1997 relevant. Abgesehen davon, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Abweisung der Berufung auf diese Bestimmung nicht (sondern auf § 6 Z 1 AsylG 1997) gestützt hat, steht die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des VwGH: Der unabhängige Bundesasylsenat lehnt sich mit seiner Formulierung, "eine Verfolgung, die ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Asylwerbers resultiert, fällt nicht unter die obgenannte Konvention", an (ältere) fallgruppenspezifische Entscheidungen zu Zwangsrekrutierungen durch Bürgerkriegsparteien an (vgl. etwa das zum AsylG 1991 ergangene E vom

  1. September 1995, Zl. 95/20/0332). Schon im E vom
  2. September 1996, Zl. 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei aber die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. das E vom
  3. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN). Auch im vorliegenden Fall hat der Asylwerber (in seiner Berufung) ausreichend deutlich dargetan, dass die befürchtete Verfolgung durch die Rebellen an die ihm wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpft (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das E vom
  4. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294), und dass ihm wegen des Verdachts der Unterstützung der gegnerischen Bürgerkriegspartei auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung drohe (vgl. dazu das E vom
  5. September 2000, Zl. 98/20/0569), sodass der notwendige Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und einem asylrelevanten Grund der FlKonv vom Asylwerber ohnehin hergestellt wurde.Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung des Berufungsbescheides die Auffassung vertritt, dem Vorbringen des Asylwerbers fehle eine Bezugnahme auf die in der FlKonv genannten Gründe, wäre dies nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 relevant. Abgesehen davon, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Abweisung der Berufung auf diese Bestimmung nicht (sondern auf Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997) gestützt hat, steht die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des VwGH: Der unabhängige Bundesasylsenat lehnt sich mit seiner Formulierung, "eine Verfolgung, die ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Asylwerbers resultiert, fällt nicht unter die obgenannte Konvention", an (ältere) fallgruppenspezifische Entscheidungen zu Zwangsrekrutierungen durch Bürgerkriegsparteien an vergleiche etwa das zum AsylG 1991 ergangene E vom
  6. September 1995, Zl. 95/20/0332). Schon im E vom
  7. September 1996, Zl. 95/19/0077, hat der VwGH von der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei aber die Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, anknüpft. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an vergleiche das E vom
  8. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN). Auch im vorliegenden Fall hat der Asylwerber (in seiner Berufung) ausreichend deutlich dargetan, dass die befürchtete Verfolgung durch die Rebellen an die ihm wegen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager unterstellte oppositionelle Gesinnung anknüpft vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt das E vom
  9. Mai 2001, Zl. 2000/01/0294), und dass ihm wegen des Verdachts der Unterstützung der gegnerischen Bürgerkriegspartei auch eine Verfolgung von Seiten der Regierung drohe vergleiche dazu das E vom
  10. September 2000, Zl. 98/20/0569), sodass der notwendige Zusammenhang zwischen der befürchteten Verfolgung und einem asylrelevanten Grund der FlKonv vom Asylwerber ohnehin hergestellt wurde.

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