RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl99/20/0549 RechtssatzNach der (neueren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs. 1 und 2 FrG 1997 spielen Fragen der Identität nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er "derjenige sei, als der er sich ausgebe" - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft (vgl. das E vom
- November 1999, Zl. 99/20/0465 mwN). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsbehauptungen zur Stützung eines Asylantrages und das gilt umso mehr bei der Annahme einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit eines Asylvorbringens im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 (vgl. das E vom
- Juli 2001, Zl. 2000/20/0015, wo die dort vertretene Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die undifferenzierte und ohne Hinzutreten weiterer, die Unglaubwürdigkeit indizierender Umstände gezogene Schlussfolgerung von der Unechtheit eines Personaldokuments auf die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit der vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe sei unschlüssig, ausdrücklich als zutreffend beurteilt wurde). In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu beachten, dass die Einschätzung, das Vorbringen eines Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation entspreche wegen falscher Angaben zur Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 offensichtlich nicht den Tatsachen, zur Voraussetzung hätte, dass die Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) ihrerseits "offensichtlich" unglaubwürdig sind (vgl. das E vom
- April 2002, Zl. 2001/01/0079, mit dem Hinweis auf das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0447).Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdung/Bedrohung nach Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG 1997 spielen Fragen der Identität nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er "derjenige sei, als der er sich ausgebe" - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft vergleiche das E vom
- November 1999, Zl. 99/20/0465 mwN). Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Verfolgungsbehauptungen zur Stützung eines Asylantrages und das gilt umso mehr bei der Annahme einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit eines Asylvorbringens im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 vergleiche das E vom
- Juli 2001, Zl. 2000/20/0015, wo die dort vertretene Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, die undifferenzierte und ohne Hinzutreten weiterer, die Unglaubwürdigkeit indizierender Umstände gezogene Schlussfolgerung von der Unechtheit eines Personaldokuments auf die offensichtliche Tatsachenwidrigkeit der vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe sei unschlüssig, ausdrücklich als zutreffend beurteilt wurde). In diesem Zusammenhang ist nämlich auch zu beachten, dass die Einschätzung, das Vorbringen eines Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation entspreche wegen falscher Angaben zur Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 offensichtlich nicht den Tatsachen, zur Voraussetzung hätte, dass die Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität (und/oder Staatsangehörigkeit) ihrerseits "offensichtlich" unglaubwürdig sind vergleiche das E vom
- April 2002, Zl. 2001/01/0079, mit dem Hinweis auf das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0447).