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{'item': '99/20/0573'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2004 Geschäftszahl99/20/0573 RechtssatzUnmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen, wie sie dem Asylwerber seinen Behauptungen zufolge bei Inhaftierung in Nigeria drohen würden, hat der EGMR wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt. Er hat dabei - bezogen auf Haftbedingungen in einem Vertragsstaat - u.a. zum Ausdruck gebracht, ein derartiger Verstoß gegen Art. 3 MRK erfordere nicht unbedingt die Absicht, den Betroffenen zu misshandeln oder zu erniedrigen, und selbst ernste sozialökonomische Probleme eines Staates und schwierige wirtschaftliche Bedingungen für die Führung von Haftanstalten seien keine Rechtfertigung für Haftbedingungen, mit denen die Schwelle einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung erreicht werde (vgl. die Urteile vom

  1. April 2003, Poltoratskiy, Dankevich und Kuznetsov jeweils gegen Ukraine). Diese Ausführungen müssen auch bei der Beurteilung der Verantwortung eines Vertragsstaates für die Folgen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Bedeutung sein (vgl. im Zusammenhang mit einer Auslieferung schon das Urteil des EGMR vom
  2. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich). Allerdings hat der EGMR im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich bemerkt, auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 MRK sei "besonders" Bedacht zu nehmen, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates für die Zufügung von Leid betreffe. Diese Äußerung steht - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die vom Vertragsstaat selbst zu verantwortende Aufenthaltsbeendigung als solche Gegenstand der Prüfung ist - im Zusammenhang mit der bloß prognostischen Beurteilung der einer weiteren Beeinflussung durch den Vertragsstaat in der Regel entzogenen Folgen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In dieser Hinsicht setzt eine nicht durch die Behandlung im Zuge der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern durch deren mögliche Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 MRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") voraus (vgl. die Schrifttumsnachweise im vorliegenden E).Unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen, wie sie dem Asylwerber seinen Behauptungen zufolge bei Inhaftierung in Nigeria drohen würden, hat der EGMR wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt. Er hat dabei - bezogen auf Haftbedingungen in einem Vertragsstaat - u.a. zum Ausdruck gebracht, ein derartiger Verstoß gegen Artikel 3, MRK erfordere nicht unbedingt die Absicht, den Betroffenen zu misshandeln oder zu erniedrigen, und selbst ernste sozialökonomische Probleme eines Staates und schwierige wirtschaftliche Bedingungen für die Führung von Haftanstalten seien keine Rechtfertigung für Haftbedingungen, mit denen die Schwelle einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung erreicht werde vergleiche die Urteile vom
  3. April 2003, Poltoratskiy, Dankevich und Kuznetsov jeweils gegen Ukraine). Diese Ausführungen müssen auch bei der Beurteilung der Verantwortung eines Vertragsstaates für die Folgen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Bedeutung sein vergleiche im Zusammenhang mit einer Auslieferung schon das Urteil des EGMR vom
  4. Juli 1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich). Allerdings hat der EGMR im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich bemerkt, auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, MRK sei "besonders" Bedacht zu nehmen, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates für die Zufügung von Leid betreffe. Diese Äußerung steht - vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die vom Vertragsstaat selbst zu verantwortende Aufenthaltsbeendigung als solche Gegenstand der Prüfung ist - im Zusammenhang mit der bloß prognostischen Beurteilung der einer weiteren Beeinflussung durch den Vertragsstaat in der Regel entzogenen Folgen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. In dieser Hinsicht setzt eine nicht durch die Behandlung im Zuge der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sondern durch deren mögliche Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, MRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") voraus vergleiche die Schrifttumsnachweise im vorliegenden E).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.