RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2002 Geschäftszahl99/20/0609 RechtssatzGemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist auf das E vom
- September 2000, Zl. 98/20/0557, zu verweisen, das zur Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung wegen des Austritts aus der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen grundlegende, auch für den vorliegenden Fall (in dem nach dem Vorbringen des Asylwerbers - nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana - ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Tötung auch mit seiner Weigerung, die Auswahl zum Priester anzunehmen, nicht auszuschließen ist) gültige Ausführungen enthält. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach § 7 AsylG 1997 - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Insbesondere lasse sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber auch im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des § 6 Z 2 AsylG 1997 offensichtlich nicht auf die in der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint (vgl. auch das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0332; siehe auch die E vom
- Jänner 2001, Zl. 98/20/0555, und vom
- März 2002, Zl. 2001/01/0316).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG ist auf das E vom
- September 2000, Zl. 98/20/0557, zu verweisen, das zur Asylrelevanz der (behaupteten) Verfolgung wegen des Austritts aus der Ogboni-Geheimgesellschaft in Nigeria unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aus religiösen Gründen grundlegende, auch für den vorliegenden Fall (in dem nach dem Vorbringen des Asylwerbers - nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana - ein Zusammenhang zwischen der befürchteten Tötung auch mit seiner Weigerung, die Auswahl zum Priester anzunehmen, nicht auszuschließen ist) gültige Ausführungen enthält. Demnach lässt sich eine Verfolgung aus Gründen der Religion bei Vorliegen der dort näher dargestellten Voraussetzungen in Fällen dieser Art selbst bei einer Prüfung des Asylantrages nach Paragraph 7, AsylG 1997 - für die es auf den Maßstab der "Offensichtlichkeit" nicht ankommt - nicht verneinen. Insbesondere lasse sich ein Zusammenhang zwischen der durch die religiöse Überzeugung motivierten Verfolgungshandlung und deren (maßgeblichen) Anknüpfung an asylrelevante Merkmale des Asylwerbers nicht nachvollziehbar verneinen, wenn die Ursache der Verfolgung auf der dem Verfolgten (zumindest) unterstellten Ablehnung der religiösen Überzeugung des Verfolgers beruht. Das kann aber auch im vorliegenden Fall nach dem Vorbringen des Asylwerbers jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, sodass eine Beurteilung dahin, die behauptete Verfolgungsgefahr sei im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 offensichtlich nicht auf die in der FlKonv genannten Gründe zurückzuführen, nicht gerechtfertigt scheint vergleiche auch das E vom
- Jänner 2002, Zl. 99/20/0332; siehe auch die E vom
- Jänner 2001, Zl. 98/20/0555, und vom
- März 2002, Zl. 2001/01/0316).
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