RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2002 Geschäftszahl99/20/0609 RechtssatzDie Feststellung der Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Asylwerbers (der nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana ist) nach Ghana nach § 8 AsylG
(1997)steht zunächst insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der unabhängige Bundesasylsenat den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit § 57 Abs. 1" FrG
(1997)beschränkte (vgl. dazu etwa das E vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/20/0207, mwN), wobei allerdings einzuräumen ist, dass der Begründung auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 2 FrG
(1997)zu entnehmen ist. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung dieses Spruchteiles weiter meint, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ergangenen E vom
- März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", ebenfalls der in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußerten Auffassung des Gerichtshofes (vgl. aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das E vom
- Juni 2002, Zl. 99/20/0546; zum Ganzen siehe zuletzt etwa das E vom
- November 2002, Zl. 99/20/0549).Die Feststellung der Zulässigkeit der (insbesondere) Abschiebung des Asylwerbers (der nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger von Ghana ist) nach Ghana nach Paragraph 8, AsylG
(1997)steht zunächst insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der unabhängige Bundesasylsenat den diesbezüglichen Spruch seiner Entscheidung ausdrücklich auf "§ 8 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG
(1997)beschränkte vergleiche dazu etwa das E vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/20/0207, mwN), wobei allerdings einzuräumen ist, dass der Begründung auch eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, Absatz 2, FrG
(1997)zu entnehmen ist. Soweit der unabhängige Bundesasylsenat in der Begründung dieses Spruchteiles weiter meint, dass es einer "durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung" im Zielstaat bedürfe, entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Nachweise in dem zu einem ähnlich begründeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates ergangenen E vom
- März 2002, Zl. 99/20/0419). Darüber hinaus widerspricht die Ansicht des unabhängigen Bundesasylsenates, "die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation" setze "auch das Feststehen der Identität des Fremden voraus", ebenfalls der in der Vergangenheit bereits mehrfach geäußerten Auffassung des Gerichtshofes vergleiche aus jüngerer Zeit zum Beispiel auch das E vom
- Juni 2002, Zl. 99/20/0546; zum Ganzen siehe zuletzt etwa das E vom
- November 2002, Zl. 99/20/0549).