RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2004 Geschäftszahl99/21/0012 RechtssatzDas Feststellungsverfahren ist auch dann einzustellen, wenn der Fremde während des Verfahrens - ungeachtet gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - in den von seinem Antrag erfassten Staat abgeschoben worden ist. Er ist insoweit, was die Effektuierung des begehrten Abschiebungsschutzes für den Fall seiner nochmaligen Einreise nach Österreich anlangt, nicht anders gestellt als ein gesetzeskonform in ein "Drittland" abgeschobener Fremder. Die Verfahrenseinstellung nach § 75 Abs 4 FrG 1997 kann - lediglich in einem Aktenvermerk dokumentiert - formlos erfolgen. (Siehe zur vergleichbaren Bestimmung des § 30 Abs. 1 AsylG 1997 die Ausführungen in der RV, 686 BlgNR
- GP, 28, wo ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Einstellung formlos zu erfolgen habe.) Das bedeutet, dass nach durchgeführter Abschiebung des Fremden die Behörde im Verfahren nach § 75 FrG 1997 mangels weiterbestehender Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides nicht mehr säumig werden kann. Damit ist es dem betreffenden Fremden aber auch unmöglich, mit Erfolg eine Entscheidungspflicht dieser Behörde geltend zu machen (Hinweis E
- Juli 1999, 97/21/0611, ergangen zu § 54 Abs. 4 FrG 1993). Auch Fremde, die freiwillig aus Österreich ausgereist sind, wären, was die Effektuierung des begehrten Abschiebungsschutzes bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Österreich anlangt, nicht anders gestellt. Auch sie könnten entweder die Fortsetzung des formlos eingestellten Feststellungsverfahrens begehren oder einen (uU auch amtswegig zuzuerkennenden) Abschiebungsaufschub beantragen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Interesse des Fremden an einer Feststellung iSd § 75 Abs 1 FrG 1997 auch dann nicht mehr besteht, wenn er sich (nach freiwilliger Ausreise) nicht mehr in Österreich aufhält(Hinweis E 19.Mai 2000,99/21/0099). Auch in diesen Fällen kann daher mit einer formlosen Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos vorgegangen werden. Eine Entscheidungspflicht besteht nicht mehr.Das Feststellungsverfahren ist auch dann einzustellen, wenn der Fremde während des Verfahrens - ungeachtet gegenteiliger gesetzlicher Anordnung - in den von seinem Antrag erfassten Staat abgeschoben worden ist. Er ist insoweit, was die Effektuierung des begehrten Abschiebungsschutzes für den Fall seiner nochmaligen Einreise nach Österreich anlangt, nicht anders gestellt als ein gesetzeskonform in ein "Drittland" abgeschobener Fremder. Die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 75, Absatz 4, FrG 1997 kann - lediglich in einem Aktenvermerk dokumentiert - formlos erfolgen. (Siehe zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 die Ausführungen in der RV, 686 BlgNR
- GP, 28, wo ausdrücklich davon die Rede ist, dass die Einstellung formlos zu erfolgen habe.) Das bedeutet, dass nach durchgeführter Abschiebung des Fremden die Behörde im Verfahren nach Paragraph 75, FrG 1997 mangels weiterbestehender Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides nicht mehr säumig werden kann. Damit ist es dem betreffenden Fremden aber auch unmöglich, mit Erfolg eine Entscheidungspflicht dieser Behörde geltend zu machen (Hinweis E
- Juli 1999, 97/21/0611, ergangen zu Paragraph 54, Absatz 4, FrG 1993). Auch Fremde, die freiwillig aus Österreich ausgereist sind, wären, was die Effektuierung des begehrten Abschiebungsschutzes bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Österreich anlangt, nicht anders gestellt. Auch sie könnten entweder die Fortsetzung des formlos eingestellten Feststellungsverfahrens begehren oder einen (uU auch amtswegig zuzuerkennenden) Abschiebungsaufschub beantragen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Interesse des Fremden an einer Feststellung iSd Paragraph 75, Absatz eins, FrG 1997 auch dann nicht mehr besteht, wenn er sich (nach freiwilliger Ausreise) nicht mehr in Österreich aufhält(Hinweis E 19.Mai 2000,99/21/0099). Auch in diesen Fällen kann daher mit einer formlosen Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos vorgegangen werden. Eine Entscheidungspflicht besteht nicht mehr.