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{'item': '99/21/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.1999 Geschäftszahl99/21/0027 RechtssatzEs ist Rechtsprechung des VwGH zu § 36 Abs 2 FrG 1993, dass es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde auf Grund des im § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt ist, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens entbinde die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gem § 36 Abs 2 FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 (nunmehr § 57 Abs 1 und § 57 Abs 2 FrG 1997) genannten Gefahren nicht vorliegen. Sie sei vielmehr gehalten, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechende Bescheidbegründungen würden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hinderten im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (Hinweis E 24.4.1998, 98/21/0123). Diese Aussage trifft auch auf das Rechtsinstitut des Abschiebungsaufschubes gem § 56 Abs 2 FrG 1997 zu.Es ist Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993, dass es der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde auf Grund des im Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt ist, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen. Eine derartige Verwertung der Ergebnisse des Asylverfahrens entbinde die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, im Fall der Abweisung eines Antrages gem Paragraph 36, Absatz 2, FrG 1993 zu begründen, aus welchen Erwägungen in Bezug auf den Antragsteller die in Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 (nunmehr Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997) genannten Gefahren nicht vorliegen. Sie sei vielmehr gehalten, in der Begründung ihres Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechende Bescheidbegründungen würden nicht nur dem Sinn und Zweck der Paragraphen 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hinderten im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (Hinweis E 24.4.1998, 98/21/0123). Diese Aussage trifft auch auf das Rechtsinstitut des Abschiebungsaufschubes gem Paragraph 56, Absatz 2, FrG 1997 zu.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.