← Österreich

{'item': '99/21/0092'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.11.2001 Geschäftszahl99/21/0092 RechtssatzFür eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Grunde des § 37 FrG 1997 reichen die nur aus der Anführung der gegen den Fremden ergangenen Gerichtsurteile und der darin angewendeten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Urteil des Jugendgerichtshofes Wien nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, Urteil des Jugendgerichtshofes Wien nach §§ 15, 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach §§ 127, 130, 15 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten) erschließbaren Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkten konkreten Gefährdung nicht aus. Diese konkreten, gegen den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen sind als "nachteilige Folgen der Abstandnahme von (der) Erlassung" des Aufenthaltsverbotes gemäß § 37 Abs. 2 FrG 1997 den durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie gegenüberzustellen. Weiters ist zu beurteilen, ob diese Auswirkungen schwerer wiegen als die durch den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet bewirkte Gefährdung. Dabei sind auch die aus § 38 FrG 1997 hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers als Orientierungsmaßstab heranzuziehen (Hinweis E

  1. Februar 1997, 96/21/0316; E
  2. Juni 1997, 96/21/0207; E
  3. Oktober 1997, 96/21/0923, ergangen zu § 20 Abs. 1 FrG 1993).Für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Grunde des Paragraph 37, FrG 1997 reichen die nur aus der Anführung der gegen den Fremden ergangenen Gerichtsurteile und der darin angewendeten Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Urteil des Jugendgerichtshofes Wien nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, Urteil des Jugendgerichtshofes Wien nach Paragraphen 15, 127 und 129 Ziffer eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Paragraphen 127, 130, 15 und 229 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten) erschließbaren Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich einer durch seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkten konkreten Gefährdung nicht aus. Diese konkreten, gegen den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sprechenden öffentlichen Interessen sind als "nachteilige Folgen der Abstandnahme von (der) Erlassung" des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 den durch das Aufenthaltsverbot bewirkten Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie gegenüberzustellen. Weiters ist zu beurteilen, ob diese Auswirkungen schwerer wiegen als die durch den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet bewirkte Gefährdung. Dabei sind auch die aus Paragraph 38, FrG 1997 hervorgehenden Intentionen des Gesetzgebers als Orientierungsmaßstab heranzuziehen (Hinweis E
  4. Februar 1997, 96/21/0316; E
  5. Juni 1997, 96/21/0207; E
  6. Oktober 1997, 96/21/0923, ergangen zu Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.