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{'item': '99/21/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.05.2000 Geschäftszahl99/21/0099 RechtssatzAus § 75 Abs 2 FrG 1997 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - auf Grund eines anhängigen Ausweisungsverfahrens oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 gefährdet zu sein. Da eine derartige Aussicht nach Abschiebung des Fremden in einen Drittstaat nicht mehr besteht, ist das Feststellungsverfahren in einem solchen Fall gem § 75 Abs 4 zweiter Satz FrG 1997 einzustellen. Für eine Konstellation, bei der die Ausweisung, auf Grund der die Abschiebung des Fremden zu erwarten gewesen wäre, infolge Legalisierung des Aufenthaltes gegenstandslos geworden ist, kann nichts anderes gelten (Hinweis B 26.3.1999, 94/18/0770, ergangen zum FrG 1993). Auch in diesem Fall ist das Feststellungsverfahren daher - in analoger Anwendung der zuletzt zitierten Bestimmung - einzustellen, was vorliegend bezüglich des im Zeitpunkt der Legalisierung (durch Erteilung einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den Fremden) im Stadium der Berufung befindlichen Feststellungsverfahrens iVm einer Kassation des erstinstanzlichen Bescheides zu erfolgen gehabt hätte. Indem die Berufungsbehörde stattdessen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, hat sie die Rechtslage verkannt. Die von ihr getroffene meritorische Entscheidung verletzt den Fremden ungeachtet dessen, dass ihm nunmehr konkret keine Abschiebung droht, aber auch in Rechten, weil die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung infolge ihrer Erlassung erst nach Legalisierung des Aufenthalts des Fremden in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ausweisung beschränkt sein kann.Aus Paragraph 75, Absatz 2, FrG 1997 ist ersichtlich, dass ein Fremder nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn bereits - auf Grund eines anhängigen Ausweisungsverfahrens oder Aufenthaltsverbotsverfahrens - eine konkrete Aussicht besteht, dass der Fremde in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, iSd Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 gefährdet zu sein. Da eine derartige Aussicht nach Abschiebung des Fremden in einen Drittstaat nicht mehr besteht, ist das Feststellungsverfahren in einem solchen Fall gem Paragraph 75, Absatz 4, zweiter Satz FrG 1997 einzustellen. Für eine Konstellation, bei der die Ausweisung, auf Grund der die Abschiebung des Fremden zu erwarten gewesen wäre, infolge Legalisierung des Aufenthaltes gegenstandslos geworden ist, kann nichts anderes gelten (Hinweis B 26.3.1999, 94/18/0770, ergangen zum FrG 1993). Auch in diesem Fall ist das Feststellungsverfahren daher - in analoger Anwendung der zuletzt zitierten Bestimmung - einzustellen, was vorliegend bezüglich des im Zeitpunkt der Legalisierung (durch Erteilung einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung an den Fremden) im Stadium der Berufung befindlichen Feststellungsverfahrens in Verbindung mit einer Kassation des erstinstanzlichen Bescheides zu erfolgen gehabt hätte. Indem die Berufungsbehörde stattdessen den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte, hat sie die Rechtslage verkannt. Die von ihr getroffene meritorische Entscheidung verletzt den Fremden ungeachtet dessen, dass ihm nunmehr konkret keine Abschiebung droht, aber auch in Rechten, weil die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung infolge ihrer Erlassung erst nach Legalisierung des Aufenthalts des Fremden in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Ausweisung beschränkt sein kann. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/21/0121 E 25. April 2002 98/21/0390 E 16. Juni 2000 99/21/0118 E 16. Juni 2000 99/21/0119 E 16. Juni 2000 99/21/0172 E 16. Juni 2000 99/21/0207 E 16. Juni 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.