RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2002 Geschäftszahl99/21/0143 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/21/0310 E
- Mai 2001 RS 1 StammrechtssatzWie der EuGH ausgeführt hat, setzt Art. 14 Abs. 1 ARB1/80 den zuständigen nationalen Behörden jene Grenzen, wie sie für eine solche Maßnahme gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft gelten; eine Beschränkung der auf Art. 6 ARB1/80 gegründeten Rechte ist nur in dem Rahmen zulässig, innerhalb dessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, beschränkt werden kann ( Hinweis Urteil EuGH
- Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0957 (französische Ausgabe), insbesondere Randnrn. 56 und 60). Eine derartige Beschränkung setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein, strafrechtliche Verurteilungen allein können Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (hier: Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und Abs 2 Z 2 FrG 1997) nicht ohne Weiteres begründen. Somit darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Hinweis Urteil EuGH
- Jänner 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24).Wie der EuGH ausgeführt hat, setzt Artikel 14, Absatz eins, ARB1/80 den zuständigen nationalen Behörden jene Grenzen, wie sie für eine solche Maßnahme gegenüber einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft gelten; eine Beschränkung der auf Artikel 6, ARB1/80 gegründeten Rechte ist nur in dem Rahmen zulässig, innerhalb dessen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, beschränkt werden kann ( Hinweis Urteil EuGH
- Februar 2000 in der Rechtssache C-340/97, Nazli, Slg. 2000, I-0957 (französische Ausgabe), insbesondere Randnrn. 56 und 60). Eine derartige Beschränkung setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei Beurteilung dieser Frage darf ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein, strafrechtliche Verurteilungen allein können Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (hier: Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997) nicht ohne Weiteres begründen. Somit darf eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Hinweis Urteil EuGH
- Jänner 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I- 11, Randnr. 24).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.