RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.11.1999 Geschäftszahl99/21/0156 RechtssatzDie Richtlinie des Rates vom 25.2.1964, 64/221/EWG, zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt nach ihrem Art 1 Abs 2 auch für die Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates. Gem Art 2 Abs 2 dieser Richtlinie dürfen die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wenn sie ua für eine Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet herangezogen werden, nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. Von daher durfte die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht als Gefährdung der "öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit" im Sinn der vorgenannten Bestimmung gewertet werden. Im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit Ehegatten von nichtösterreichischen EWR-Bürgern war es der eine Ausweisung nach § 33 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 FrG 1997 aussprechenden Beh verwehrt, dem Fremden als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin insofern eine ungünstigere Rechtsstellung als dem Ehegatten einer nichtösterreichischen EWR-Bürgerin beizumessen. Dies hat die Beh verkannt, wenn sie in dem (hier erst ab Beendigung des Asylverfahrens) rechtswidrigen Aufenthalt sowie im Umstand, dass der Fremde selbständig nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt aus eigenen ausreichenden finanziellen Mitteln zu bestreiten, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd § 37 Abs 1 FrG 1997 erblickte.Die Richtlinie des Rates vom 25.2.1964, 64/221/EWG, zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, gilt nach ihrem Artikel eins, Absatz 2, auch für die Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates. Gem Artikel 2, Absatz 2, dieser Richtlinie dürfen die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wenn sie ua für eine Maßnahme der Entfernung aus dem Hoheitsgebiet herangezogen werden, nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. Von daher durfte die Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht als Gefährdung der "öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit" im Sinn der vorgenannten Bestimmung gewertet werden. Im Lichte des Gebots der Gleichbehandlung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger mit Ehegatten von nichtösterreichischen EWR-Bürgern war es der eine Ausweisung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 aussprechenden Beh verwehrt, dem Fremden als Ehegatten einer österreichischen Staatsbürgerin insofern eine ungünstigere Rechtsstellung als dem Ehegatten einer nichtösterreichischen EWR-Bürgerin beizumessen. Dies hat die Beh verkannt, wenn sie in dem (hier erst ab Beendigung des Asylverfahrens) rechtswidrigen Aufenthalt sowie im Umstand, dass der Fremde selbständig nicht in der Lage sei, seinen Unterhalt aus eigenen ausreichenden finanziellen Mitteln zu bestreiten, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 erblickte. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/18/0143 E 31. Mai 2000 98/21/0435 E 5. November 1999 99/18/0059 E 15. November 1999 99/18/0413 E 17. Februar 2000
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.