RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2001 Geschäftszahl99/21/0159 RechtssatzIst neben der Ausweisung des Fremden auch der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 54 FrG 1993 wirkungslos geworden, so fehlte es von da an an einem rechtswirksamen Bescheid, der iSd § 75 Abs 5 FrG 1997 abgeändert hätte werden können. Das Vorliegen eines abänderungsfähigen Bescheides ist - vergleichbar dem Umstand, dass eine Berufung einen bekämpfbaren Bescheid voraussetzt - als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach § 75 Abs 5 FrG 1997 zu verstehen. Mithin ist es ab Eintritt der Legalisierung des inländischen Aufenthaltes des Fremden durch Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, sodass der nach § 75 Abs 5 FrG 1997 gestellte Antrag von der zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, erhobene Berufung zuständigen Beh gem § 66 Abs 4 AVG jedenfalls zurückzuweisen war, unabhängig davon, ob die vom Fremden behauptete Sachverhaltsänderung in seinem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Dass die Berufungsbehörde, die das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung verneinte, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Abänderungsantrag des Fremden gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache - und nicht wegen Wegfalls einer Zulässigkeitsvoraussetzung - zurückgewiesen hat, vermag den Fremden nicht in Rechten zu verletzen.Ist neben der Ausweisung des Fremden auch der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach Paragraph 54, FrG 1993 wirkungslos geworden, so fehlte es von da an an einem rechtswirksamen Bescheid, der iSd Paragraph 75, Absatz 5, FrG 1997 abgeändert hätte werden können. Das Vorliegen eines abänderungsfähigen Bescheides ist - vergleichbar dem Umstand, dass eine Berufung einen bekämpfbaren Bescheid voraussetzt - als Zulässigkeitserfordernis für einen Antrag nach Paragraph 75, Absatz 5, FrG 1997 zu verstehen. Mithin ist es ab Eintritt der Legalisierung des inländischen Aufenthaltes des Fremden durch Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, AsylG 1997 zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, sodass der nach Paragraph 75, Absatz 5, FrG 1997 gestellte Antrag von der zu diesem Zeitpunkt zur Entscheidung über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, erhobene Berufung zuständigen Beh gem Paragraph 66, Absatz 4, AVG jedenfalls zurückzuweisen war, unabhängig davon, ob die vom Fremden behauptete Sachverhaltsänderung in seinem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Dass die Berufungsbehörde, die das Vorliegen einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung verneinte, in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Abänderungsantrag des Fremden gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache - und nicht wegen Wegfalls einer Zulässigkeitsvoraussetzung - zurückgewiesen hat, vermag den Fremden nicht in Rechten zu verletzen.
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