RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.09.1999 GeschäftszahlAW 99/21/0191 RechtssatzNichtstattgebung - Aufhebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs 2 AVG - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem gegen den ASt gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 und § 39 FrG 1997 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zwecks Durchführung zusätzlicher Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Familienverhältnisse des ASt sowie Berücksichtigung dieser im Hinblick auf allfällige Aufenthaltsverfestigungstatbestände und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Bewirkt ein Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des ASt, so ist grundsätzlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde möglich (Hinweis B 18.6.1982, 82/08/0057, VfGH B 22.6.1994, B 836/94 ua Zlen, VfSlg 13805/1994). Auch im vorliegenden Fall wurde die Rechtssphäre des ASt zweifellos auf diese Weise verändert. Ermittlungen der Fremdenbehörde erster Instanz über die privaten und familiären Beziehungen des ASt können aber als ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil jedenfalls schon deswegen nicht gewertet werden, weil solche Ermittlungen auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 66 Abs 1 AVG angeordnet werden könnten. Deren Ergebnis könnte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwertet werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher der Erfolg zu versagen.Nichtstattgebung - Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG - Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, mit welchem gegen den ASt gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, FrG 1997 ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zwecks Durchführung zusätzlicher Erhebungen bezüglich der tatsächlichen Familienverhältnisse des ASt sowie Berücksichtigung dieser im Hinblick auf allfällige Aufenthaltsverfestigungstatbestände und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Bewirkt ein Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des ASt, so ist grundsätzlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Beschwerde möglich (Hinweis B 18.6.1982, 82/08/0057, VfGH B 22.6.1994, B 836/94 ua Zlen, VfSlg 13805 aus 1994,). Auch im vorliegenden Fall wurde die Rechtssphäre des ASt zweifellos auf diese Weise verändert. Ermittlungen der Fremdenbehörde erster Instanz über die privaten und familiären Beziehungen des ASt können aber als ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil jedenfalls schon deswegen nicht gewertet werden, weil solche Ermittlungen auch im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG angeordnet werden könnten. Deren Ergebnis könnte auch im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwertet werden. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher der Erfolg zu versagen.
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