RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2002 Geschäftszahl99/21/0206 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/21/0266 E 24. März 2000 RS 1 StammrechtssatzAus dem Wortlaut des §19 Abs 2 AsylG 1997 und dem aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis 686 BlgNR 20te GP 24f) erkennbaren Zweck dieser Bestimmung ist der Schluss zu ziehen, dass auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des FrG eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll, außer es liegt eine Entscheidung darüber vor, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies geht aus dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 1997 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hervor, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung immer dann bestehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Von einer solchen hinreichenden Sicherheit kann aber erst dann gesprochen werden, wenn der Asylantrag von der zuständigen Beh erster Instanz geprüft, sie eine Entscheidung nach § 4, § 5 oder § 6 AsylG 1997 getroffen hat und diese Entscheidung noch aufrecht ist. Aus den angeführten Erläuterungen geht auch hervor, dass sich der Gesetzgeber bei Erlassung des § 19 AsylG 1997 an die Z 12 und Z 17 der Entschließung des Rates über Mindestgarantien für Asylverfahren, Amtsblatt Nr C 274 vom 19.9.1996, S. 13 ff, orientiert hat und diesen Bestimmungen entsprechen wollte. § 19 legcit ist daher vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen auszulegen und anzuwenden. Von daher gesehen kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der Asylantrag des Fremden unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung gem § 33 Abs 1 FrG 1997 Gebrauch macht.Aus dem Wortlaut des §19 Absatz 2, AsylG 1997 und dem aus den Gesetzesmaterialien (Hinweis 686 BlgNR 20te Gesetzgebungsperiode 24f) erkennbaren Zweck dieser Bestimmung ist der Schluss zu ziehen, dass auch unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des zweiten Hauptstückes des FrG eingereisten Asylwerbern eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung gewährt werden soll, außer es liegt eine Entscheidung darüber vor, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dies geht aus dem in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 1997 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz hervor, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung immer dann bestehen soll, wenn eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Von einer solchen hinreichenden Sicherheit kann aber erst dann gesprochen werden, wenn der Asylantrag von der zuständigen Beh erster Instanz geprüft, sie eine Entscheidung nach Paragraph 4,, Paragraph 5, oder Paragraph 6, AsylG 1997 getroffen hat und diese Entscheidung noch aufrecht ist. Aus den angeführten Erläuterungen geht auch hervor, dass sich der Gesetzgeber bei Erlassung des Paragraph 19, AsylG 1997 an die Ziffer 12 und Ziffer 17, der Entschließung des Rates über Mindestgarantien für Asylverfahren, Amtsblatt Nr C 274 vom 19.9.1996, S. 13 ff, orientiert hat und diesen Bestimmungen entsprechen wollte. Paragraph 19, legcit ist daher vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen auszulegen und anzuwenden. Von daher gesehen kann es nicht als rechtmäßig angesehen werden, wenn die Fremdenbehörde, ohne dass eine Entscheidung darüber vorliegt, dass der Asylantrag des Fremden unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung gem Paragraph 33, Absatz eins, FrG 1997 Gebrauch macht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.