RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2003 Geschäftszahl99/21/0287 RechtssatzIn einem Verfahren betreffend Erlassung ein befristetes Aufenthaltsverbotes iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 9 FrG 1997 sind seit dem Zeitpunkt der Eheschließung - nur dieser und nicht der Zeitraum seit der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung ist maßgeblich - mehr als fünf Jahre vergangen. Die belBeh durfte die rechtsmissbräuchliche Eheschließung im Jahre 1990 im Hinblick auf das weitere fremdenrechtlich relevante Fehlverhalten des Fremden zwar noch berücksichtigen, doch ist sie im Hinblick auf die bis zur Bescheiderlassung vergangene Zeit von etwa neuneinhalb Jahren in ihrem Gewicht für die Prognosebeurteilung deutlich gemindert (Hinweis E
- Februar 2002, 99/21/0255); und zwar derart, dass auch in Verbindung mit den dem Fremden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen keine negative Zukunftsprognose iSd § 36 Abs. 1 FrG 1997 gerechtfertigt erscheint. Die den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen (hier: gemäß §§ 4 Abs. 5 und 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 und gemäß §§ 18 Abs. 1 lit. a und 1 Abs. 1 Vlbg SittenpolG 1976)zugrunde liegenden Fehlverhalten betreffen nämlich in keiner Weise das durch die Scheineheschließung berührte öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften. Sie stellen sich vielmehr als davon unabhängige, singuläre Verhaltensweisen dar, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überdies bereits mehr als drei bzw. fast zwei Jahre zurücklagen. Es handelt sich im Übrigen auch um keine der im § 36 Abs. 2 Z 2 FrG 1997 erwähnten Verwaltungsübertretungen.In einem Verfahren betreffend Erlassung ein befristetes Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9, FrG 1997 sind seit dem Zeitpunkt der Eheschließung - nur dieser und nicht der Zeitraum seit der letztmaligen Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung ist maßgeblich - mehr als fünf Jahre vergangen. Die belBeh durfte die rechtsmissbräuchliche Eheschließung im Jahre 1990 im Hinblick auf das weitere fremdenrechtlich relevante Fehlverhalten des Fremden zwar noch berücksichtigen, doch ist sie im Hinblick auf die bis zur Bescheiderlassung vergangene Zeit von etwa neuneinhalb Jahren in ihrem Gewicht für die Prognosebeurteilung deutlich gemindert (Hinweis E
- Februar 2002, 99/21/0255); und zwar derart, dass auch in Verbindung mit den dem Fremden vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen keine negative Zukunftsprognose iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 gerechtfertigt erscheint. Die den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen (hier: gemäß Paragraphen 4, Absatz 5 und 99 Absatz 3, Litera b, StVO 1960 und gemäß Paragraphen 18, Absatz eins, Litera a und 1 Absatz eins, Vlbg SittenpolG 1976)zugrunde liegenden Fehlverhalten betreffen nämlich in keiner Weise das durch die Scheineheschließung berührte öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften. Sie stellen sich vielmehr als davon unabhängige, singuläre Verhaltensweisen dar, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überdies bereits mehr als drei bzw. fast zwei Jahre zurücklagen. Es handelt sich im Übrigen auch um keine der im Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, FrG 1997 erwähnten Verwaltungsübertretungen.