RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.2000 Geschäftszahl99/21/0291 RechtssatzDie Berufung auf den Beschluss Nr 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden türkischer Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht zielführend. Art 14 Abs 1 dieses Beschlusses ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033). Im gegenständlichen Fall ließ das persönliche Verhalten des Fremden auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auch im Licht des Urteils des EuGH vom 10.2.2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97) unbedenklich erscheint. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Fremden die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen. (Hier:Die Berufung auf den Beschluss Nr 1/80 des auf Grundlage des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Fremden türkischer Staatsangehörigkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht zielführend. Artikel 14, Absatz eins, dieses Beschlusses ("Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind") macht deutlich, dass die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels römisch zwei des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehen, wenn es aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (Hinweis E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033). Im gegenständlichen Fall ließ das persönliche Verhalten des Fremden auf eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließen, sodass der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auch im Licht des Urteils des EuGH vom 10.2.2000 (Rechtssache Nazli, C-340/97) unbedenklich erscheint. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob für den Fremden die Regelungen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit von türkischen Arbeitnehmern nach dem genannten Assoziationsratsbeschluss tatsächlich zum Tragen kommen. (Hier: Verurteilung des Fremden ua nach § 207 Abs 1, § 212 Abs 1, § 105 Abs 1, § 106 Abs 1 Z 1 StGB im Oktober 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und nach § 146 und § 147 Abs 2 StGB im Dezember 1998 zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten).Verurteilung des Fremden ua nach Paragraph 207, Absatz eins,, Paragraph 212, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im Oktober 1998 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und nach Paragraph 146 und Paragraph 147, Absatz 2, StGB im Dezember 1998 zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten).
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