RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.11.1999 Geschäftszahl99/21/0321 RechtssatzSelbst wenn für den seit 5.12.1996 in Österreich aufhältigen Fremden mit der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in aus der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich ableitbare persönliche Interessen verbunden sein sollte, ist diese Maßnahme im Grunde des § 37 Abs 1 FrG 1997 dennoch zulässig. Der Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer (Art 8 Abs 2 MRK) dringend geboten sei, wenn die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem besonders großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität begründet ist. Darüber hinaus hat der Fremde dadurch, dass er trotz seiner gem § 15 StGB, § 27 Abs 1 und § 27 Abs 2 Z 2 SMG 1997 erfolgten Verurteilung zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten vom
- Februar 1998 neuerlich straffällig wurde, zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Angesichts des solcherart gegebenen großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte auch die von der Beh vorgenommene Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs 2 FrG 1997 nicht zugunsten des Fremden ausgehen, zumal die ihm angelastete Straftat nach dem SMG 1997 durch ihre gewerbsmäßige Begehung qualifiziert ist. Abgesehen davon stünde bei Suchtgiftdelikten wegen deren großer Sozialschädlichkeit selbst eine ansonsten volle soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des § 37 Abs 2 FrG 1997 nicht entgegen (Hinweis E 3.12.1998, 98/18/0346).Selbst wenn für den seit 5.12.1996 in Österreich aufhältigen Fremden mit der Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ein relevanter Eingriff in aus der Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich ableitbare persönliche Interessen verbunden sein sollte, ist diese Maßnahme im Grunde des Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1997 dennoch zulässig. Der Beh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und der Gesundheit anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK) dringend geboten sei, wenn die Notwendigkeit dieser Maßnahme in dem besonders großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität begründet ist. Darüber hinaus hat der Fremde dadurch, dass er trotz seiner gem Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG 1997 erfolgten Verurteilung zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten vom
- Februar 1998 neuerlich straffällig wurde, zu erkennen gegeben, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, die österreichischen strafrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Angesichts des solcherart gegebenen großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte auch die von der Beh vorgenommene Interessenabwägung im Grunde des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht zugunsten des Fremden ausgehen, zumal die ihm angelastete Straftat nach dem SMG 1997 durch ihre gewerbsmäßige Begehung qualifiziert ist. Abgesehen davon stünde bei Suchtgiftdelikten wegen deren großer Sozialschädlichkeit selbst eine ansonsten volle soziale Integration des Fremden der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus der Sicht des Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1997 nicht entgegen (Hinweis E 3.12.1998, 98/18/0346).