RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2001 Geschäftszahl2000/01/0061 RechtssatzZur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten wird - von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt. Eine Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt (§ 90 StPO) steht damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Wenn der Verdacht etwa dazu geführt hat, dass es zu einem außergerichtlichen Tatausgleich nach § 7 JGG gekommen ist oder dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einzelner von mehreren dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen absieht, wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat (§ 34 Abs 2 Z 1 StPO), dann spielt es keine Rolle, dass gegen den Betroffenen kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist (Hinweis E vom
- 1998, 97/01/0623, Hinweis E vom
- 1998, 97/01/0933). Ähnliches gilt für die Einstellung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter, wenn der Staatsanwalt die Erklärung abgibt, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung findet (§ 109 Abs 1 StPO). Auch hier ist das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr besteht oder schließlich nicht bestätigt werden konnte. So ist bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und hat dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis sich allenfalls doch herausstellt, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht hat (Hinweis Foregger/Fabrizy, StPO8, Rz 15 zu § 259 StPO). Damit hat das vom Staatsanwalt offenkundig gesehene Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) in der gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Voruntersuchung und eine deshalb erfolgte Abgabe der Erklärung nach § 109 Abs 1 StPO für sich allein keine Aussagekraft darüber, ob der gegen den Beschwerdeführer bestandene Verdacht noch besteht bzw schließlich bestätigt werden konnte oder nicht. grundsätzlich auf die Verdachtslage abgestellt. Eine Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt (Paragraph 90, StPO) steht damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Wenn der Verdacht etwa dazu geführt hat, dass es zu einem außergerichtlichen Tatausgleich nach Paragraph 7, JGG gekommen ist oder dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einzelner von mehreren dem Beschuldigten zur Last liegenden strafbaren Handlungen absieht, wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), dann spielt es keine Rolle, dass gegen den Betroffenen kein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist (Hinweis E vom
- 1998, 97/01/0623, Hinweis E vom
- 1998, 97/01/0933). Ähnliches gilt für die Einstellung der Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter, wenn der Staatsanwalt die Erklärung abgibt, dass er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung findet (Paragraph 109, Absatz eins, StPO). Auch hier ist das verfahrensrechtliche Unterlassen einer Bestrafung des Betroffenen von der Frage zu trennen, ob der der Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Grunde liegende Verdacht nicht mehr besteht oder schließlich nicht bestätigt werden konnte. So ist bei Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes ein Angeklagter freizusprechen und hat dieser kein Recht darauf, dass das Verfahren so lange fortgesetzt wird, bis sich allenfalls doch herausstellt, dass er den entsprechenden Sachverhalt nicht verwirklicht hat (Hinweis Foregger/Fabrizy, StPO8, Rz 15 zu Paragraph 259, StPO). Damit hat das vom Staatsanwalt offenkundig gesehene Vorliegen des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) in der gegen den Beschwerdeführer geführten gerichtlichen Voruntersuchung und eine deshalb erfolgte Abgabe der Erklärung nach Paragraph 109, Absatz eins, StPO für sich allein keine Aussagekraft darüber, ob der gegen den Beschwerdeführer bestandene Verdacht noch besteht bzw schließlich bestätigt werden konnte oder nicht.