RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2003 Geschäftszahl2000/01/0144 RechtssatzIn der Literatur wird im Falle der Ausreise eines Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat des Dubliner Übk 1997 in einen Drittstaat und der neuerlichen Einreise in einen anderen Mitgliedstaat die Ansicht vertreten, angesichts der Erkenntnisse über die Hauptreiserouten illegaler Zuwanderung treffe den ersten Mitgliedstaat eine Mitverantwortung daran, wenn ein Asylwerber auf seinem weiteren Reiseweg zu einem späteren Zeitpunkt Asyl im gemeinsamen Hoheitsgebiet beantragt hat, weshalb dieser für die Prüfung zuständig sei (vgl. Löper, Das Dubliner Übereinkommen über die Zuständigkeit für Asylverfahren, ZAR 1/2000, 21) bzw. es soll jener Staat zuständig sein, bei dem sich ein Zuständigkeitskriterium zum ersten Mal verwirklicht hat (vgl. Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 84f); dies jeweils - im Sinne der belangten Behörde - unter der Voraussetzung der Einreise in den "nächsten" Mitgliedstaat innerhalb der dreimonatigen Frist des Artikel 10 Abs. 3 Dubliner Übk
- Im Beschwerdefall kommt aber zur - behaupteten - Ausreise in einen Drittstaat bzw. zur (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet über einen Drittstaat noch die behauptete Rückreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat hinzu. Nach den zitierten Literaturmeinungen beruhen die Zuständigkeitskriterien des Dubliner Übk 1997 auf dem Prinzip, dass der Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sein soll, der für die Anwesenheit des Asylwerbers im gemeinsamen Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Diese Verantwortung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht (mehr) gegeben, wenn sich der Asylwerber zwar schon (irgend wann) einmal in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dort aber keinen Asylantrag gestellt hat und vor seiner neuerlichen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zumindest in diesem Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass der "erste" Mitgliedstaat für die Anwesenheit des Asylwerbers im "zweiten" Mitgliedstaat die Verantwortung trage, weil der Reiseweg des Asylwerbers von Neuem begonnen hat.In der Literatur wird im Falle der Ausreise eines Asylwerbers aus einem Mitgliedstaat des Dubliner Übk 1997 in einen Drittstaat und der neuerlichen Einreise in einen anderen Mitgliedstaat die Ansicht vertreten, angesichts der Erkenntnisse über die Hauptreiserouten illegaler Zuwanderung treffe den ersten Mitgliedstaat eine Mitverantwortung daran, wenn ein Asylwerber auf seinem weiteren Reiseweg zu einem späteren Zeitpunkt Asyl im gemeinsamen Hoheitsgebiet beantragt hat, weshalb dieser für die Prüfung zuständig sei vergleiche Löper, Das Dubliner Übereinkommen über die Zuständigkeit für Asylverfahren, ZAR 1 aus 2000,, 21) bzw. es soll jener Staat zuständig sein, bei dem sich ein Zuständigkeitskriterium zum ersten Mal verwirklicht hat vergleiche Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 84f); dies jeweils - im Sinne der belangten Behörde - unter der Voraussetzung der Einreise in den "nächsten" Mitgliedstaat innerhalb der dreimonatigen Frist des Artikel 10 Absatz 3, Dubliner Übk
- Im Beschwerdefall kommt aber zur - behaupteten - Ausreise in einen Drittstaat bzw. zur (neuerlichen) Einreise in das Bundesgebiet über einen Drittstaat noch die behauptete Rückreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat hinzu. Nach den zitierten Literaturmeinungen beruhen die Zuständigkeitskriterien des Dubliner Übk 1997 auf dem Prinzip, dass der Staat für die Prüfung eines Asylantrages zuständig sein soll, der für die Anwesenheit des Asylwerbers im gemeinsamen Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Diese Verantwortung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht (mehr) gegeben, wenn sich der Asylwerber zwar schon (irgend wann) einmal in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dort aber keinen Asylantrag gestellt hat und vor seiner neuerlichen Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist. Zumindest in diesem Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass der "erste" Mitgliedstaat für die Anwesenheit des Asylwerbers im "zweiten" Mitgliedstaat die Verantwortung trage, weil der Reiseweg des Asylwerbers von Neuem begonnen hat.