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{'item': '2000/01/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.2001 Geschäftszahl2000/01/0166 RechtssatzDas "abgekürzte Berufungsverfahren" (§ 32 AsylG 1997) soll in den von ihm erfassten Fällen (erstinstanzliche Bescheide nach den §§ 4 bis 6 AsylG 1997) - im folgenden die RV (686 BlgNR

  1. GP 28) wörtlich - "rasche fremdenpolizeiliche Reaktionen ermöglichen. Um dies auch in der Konstellation Asyl/Asylerstreckung zu ermöglichen, war hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung eine Verzahnung vorzusehen." Dieser "Verzahnung" wurde wie folgt Rechnung getragen: Hat der Erstreckungswerber gem § 11 Abs 2 zweiter Satz AsylG 1997 auf die Umdeutung seines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag verzichtet (nur dann gibt es eine Abweisung des Erstreckungsantrages), so kann er gegen die Abweisung des Erstreckungsantrages keine "abgesonderte" Berufung erheben. Sein Bescheid "gilt" durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Hauptantrag "als im selben Umfang angefochten" (§ 32 Abs 1 letzter Satz AsylG 1997). Wird dieser Berufung Folge gegeben, so sind die von der Berufungsfiktion erfassten "zugehörigen Asylerstreckungsbescheide" gleichzeitig "als überholt aufzuheben" (§ 32 Abs 2 dritter Satz leg cit). Diese Konstruktion des § 32 AsylG 1997 bezweckt eine parallele Führung des Erstreckungsverfahrens mit dem Hauptverfahren (Hinweis E vom
  2. 1998, 98/20/0311). Insb ist vorgesehen - wenn die Berufung des Hauptantragstellers erfolgreich ist -, den Erstreckungsantrag zusammen mit dem Hauptantrag in die erste Instanz zurückzuführen, um dergestalt vor dem Bundesasylamt (erneut) einen Gleichklang des Verfahrensablaufes zu ermöglichen. Entspricht es demnach der klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers, Erstreckungsverfahren und Hauptverfahren in den jeweiligen Instanzen parallel verlaufen zu lassen, so muss das auf den - in § 32 AsylG 1997 nicht geregelten -Das "abgekürzte Berufungsverfahren" (Paragraph 32, AsylG 1997) soll in den von ihm erfassten Fällen (erstinstanzliche Bescheide nach den Paragraphen 4 bis 6 AsylG 1997) - im folgenden die Regierungsvorlage (686 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 28) wörtlich - "rasche fremdenpolizeiliche Reaktionen ermöglichen. Um dies auch in der Konstellation Asyl/Asylerstreckung zu ermöglichen, war hinsichtlich der Möglichkeit einer Berufung eine Verzahnung vorzusehen." Dieser "Verzahnung" wurde wie folgt Rechnung getragen: Hat der Erstreckungswerber gem Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 1997 auf die Umdeutung seines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag verzichtet (nur dann gibt es eine Abweisung des Erstreckungsantrages), so kann er gegen die Abweisung des Erstreckungsantrages keine "abgesonderte" Berufung erheben. Sein Bescheid "gilt" durch eine Berufung gegen die Entscheidung über den Hauptantrag "als im selben Umfang angefochten" (Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz AsylG 1997). Wird dieser Berufung Folge gegeben, so sind die von der Berufungsfiktion erfassten "zugehörigen Asylerstreckungsbescheide" gleichzeitig "als überholt aufzuheben" (Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz leg cit). Diese Konstruktion des Paragraph 32, AsylG 1997 bezweckt eine parallele Führung des Erstreckungsverfahrens mit dem Hauptverfahren (Hinweis E vom
  4. 1998, 98/20/0311). Insb ist vorgesehen - wenn die Berufung des Hauptantragstellers erfolgreich ist -, den Erstreckungsantrag zusammen mit dem Hauptantrag in die erste Instanz zurückzuführen, um dergestalt vor dem Bundesasylamt (erneut) einen Gleichklang des Verfahrensablaufes zu ermöglichen. Entspricht es demnach der klaren Zielvorstellung des Gesetzgebers, Erstreckungsverfahren und Hauptverfahren in den jeweiligen Instanzen parallel verlaufen zu lassen, so muss das auf den - in Paragraph 32, AsylG 1997 nicht geregelten - Fall durchschlagen, dass der erstinstanzliche Bescheid über den Hauptantrag mit Einlangen der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 beim Bundesasylamt gem § 4 Abs 5 AsylG 1997 außer Kraft getreten ist. Auch in einer solchen Konstellation sind "zugehörige Asylerstreckungsbescheide" daher "gleichzeitig als überholt aufzuheben", was schon deshalb unmittelbar einsichtig ist, weil andernfalls die nach § 32 Abs 1 letzter Satz AsylG 1997 bloß fingierten Berufungen ohne ihren Bezugspunkt "in der Luft" hingen. Fall durchschlagen, dass der erstinstanzliche Bescheid über den Hauptantrag mit Einlangen der Mitteilung nach Paragraph 57, Absatz 7, FrG 1997 beim Bundesasylamt gem Paragraph 4, Absatz 5, AsylG 1997 außer Kraft getreten ist. Auch in einer solchen Konstellation sind "zugehörige Asylerstreckungsbescheide" daher "gleichzeitig als überholt aufzuheben", was schon deshalb unmittelbar einsichtig ist, weil andernfalls die nach Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz AsylG 1997 bloß fingierten Berufungen ohne ihren Bezugspunkt "in der Luft" hingen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/01/0034 2000/01/0036 2000/01/0167 2000/01/0168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.