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{'item': '2000/01/0190'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2002 Geschäftszahl2000/01/0190 RechtssatzDer Umstand, dass der Einbürgerungswerber seit dem Jahr 1997 lediglich eine, jedoch den Großteil, nämlich sechs der zehn in Österreich bescheidmäßig bestraften Verwaltungsübertretungen im Jahre 1994 bzw. vorher begangen habe, tut der Beurteilung der Behörde keinen Abbruch. Vielmehr kann der Beurteilung, der Einbürgerungswerber habe trotz wiederholter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag (auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) ein derart langer Zeitraum vergangen wäre, dass gesagt werden könnte, er habe sein Verhalten rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert, nicht entgegengetreten werden, liegt doch auch in der Verwaltungsübertretung im Jahr 1999 ein neuerlicher (wenngleich für sich genommen weniger schwer wiegender) Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Zutreffend nahm die belangte Behörde den Standpunkt ein, dass - in Anbetracht der Vielzahl der vom Einbürgerungswerber gesetzten verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten zu kurz sei, um eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 (zweiter Fall) StbG 1985 zu rechtfertigen (Hinweis E vom

  1. Februar 2000, Zl. 2000/01/0028, zu einem von Zahl und Gewicht der Übertretungen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen vergleichbaren Sachverhalt).Der Umstand, dass der Einbürgerungswerber seit dem Jahr 1997 lediglich eine, jedoch den Großteil, nämlich sechs der zehn in Österreich bescheidmäßig bestraften Verwaltungsübertretungen im Jahre 1994 bzw. vorher begangen habe, tut der Beurteilung der Behörde keinen Abbruch. Vielmehr kann der Beurteilung, der Einbürgerungswerber habe trotz wiederholter verwaltungsbehördlicher Bestrafungen fortdauernd auf verschiedenste Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen, ohne dass bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag (auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) ein derart langer Zeitraum vergangen wäre, dass gesagt werden könnte, er habe sein Verhalten rechtlich geschützten Werten gegenüber grundlegend geändert, nicht entgegengetreten werden, liegt doch auch in der Verwaltungsübertretung im Jahr 1999 ein neuerlicher (wenngleich für sich genommen weniger schwer wiegender) Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Zutreffend nahm die belangte Behörde den Standpunkt ein, dass - in Anbetracht der Vielzahl der vom Einbürgerungswerber gesetzten verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen - ein eineinhalbjähriges Wohlverhalten zu kurz sei, um eine positive Prognose im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, (zweiter Fall) StbG 1985 zu rechtfertigen (Hinweis E vom
  2. Februar 2000, Zl. 2000/01/0028, zu einem von Zahl und Gewicht der Übertretungen gegen straßenpolizeiliche Bestimmungen vergleichbaren Sachverhalt).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.