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{'item': '2000/01/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.05.2001 Geschäftszahl2000/01/0226 RechtssatzDie lückenlose Übersetzung der erstinstanzlichen Bescheide sowie die leichte inhaltliche Erfassbarkeit auch der Begründung solcher Entscheidungen einerseits und die Möglichkeit, das "Ansuchen um gerichtliche Überprüfung" in Anwesenheit des Dolmetschers - allenfalls nach Befragung des die Entscheidung erlassenden Beamten - bei diesem Beamten unmittelbar zu Protokoll zu geben andererseits, vermögen die in § 46 ungAsylG normierte kurze dreitägige Rechtsmittelfrist im verkürzten ungarischen Asylverfahren zu relativieren. Um die genannten Umstände voll (im Sinn einer die kurze Frist unbedenklich erscheinen lassenden Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems) nutzbar zu machen, muss aber gemäß den Erwägungen des VfGH in den E vom 24.6.1998, G 31/98, ua., vom 11.12.1998, G 210/98, ua., sowie vom 15.

  1. 1999, G 56/99, und - darauf aufbauend - des VwGH im E vom 24.2.2000, 99/20/0246, noch hinzutreten, dass dem Asylwerber die (faktische) Möglichkeit offen steht, sich der Hilfe einer fachkundigen Person als Beistand zu bedienen. Allfällige Erläuterungen durch den die erstinstanzliche Entscheidung erlassenden Beamten im Zusammenhang mit der Gelegenheit, ein "Ansuchen um gerichtliche Überprüfung" sofort zu Protokoll zu geben, können diese Möglichkeit nicht vollständig ersetzen; sie lassen sich quasi als "Initialzündung" eines Rechtsmittelverfahrens verstehen, machen fachkundige außerbehördliche Hilfe jedoch nicht entbehrlich. Da aber eine "Berufungsergänzung" nur innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden kann, muss einerseits ein Rechtsbeistand innerhalb dieser Frist (ab Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung) gefunden werden und andererseits dieser Rechtsbeistand fristgerecht die "Berufungsergänzung" zu verfassen in der Lage sein. Ist die Situation darüber hinaus wie in der Gemeinschaftsunterkunft Szombathely, in der aus Österreich nach Ungarn zurückgeschobene Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit untergebracht werden, dergestalt, dass keine Kontaktadressen von Anwälten existieren, Rechtsanwälte nur Personen besuchen dürfen, für die sie bereits eine Vollmacht vorweisen können, NGO-Vertreter keinen Zutritt zur Gemeinschaftsunterkunft haben und in den Besuchszimmern nur mit Angehaltenen sprechen können, die sie bereits vertreten, so scheinen diese Voraussetzungen in der Mehrzahl der Fälle nicht nur wegen der Kürze der Frist schwer erfüllbar, und zwar unabhängig davon, ob/inwieweit dort untergebrachten Ausländern ein Verlassen der Unterkünfte gestattet ist. Vor diesem Hintergrund geht auch die Existenz eines Netzes von kostenlosem Beistand durch Rechtsanwälte ins Leere.Die lückenlose Übersetzung der erstinstanzlichen Bescheide sowie die leichte inhaltliche Erfassbarkeit auch der Begründung solcher Entscheidungen einerseits und die Möglichkeit, das "Ansuchen um gerichtliche Überprüfung" in Anwesenheit des Dolmetschers - allenfalls nach Befragung des die Entscheidung erlassenden Beamten - bei diesem Beamten unmittelbar zu Protokoll zu geben andererseits, vermögen die in Paragraph 46, ungAsylG normierte kurze dreitägige Rechtsmittelfrist im verkürzten ungarischen Asylverfahren zu relativieren. Um die genannten Umstände voll (im Sinn einer die kurze Frist unbedenklich erscheinen lassenden Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems) nutzbar zu machen, muss aber gemäß den Erwägungen des VfGH in den E vom 24.6.1998, G 31/98, ua., vom 11.12.1998, G 210/98, ua., sowie vom 15.
  2. 1999, G 56/99, und - darauf aufbauend - des VwGH im E vom 24.2.2000, 99/20/0246, noch hinzutreten, dass dem Asylwerber die (faktische) Möglichkeit offen steht, sich der Hilfe einer fachkundigen Person als Beistand zu bedienen. Allfällige Erläuterungen durch den die erstinstanzliche Entscheidung erlassenden Beamten im Zusammenhang mit der Gelegenheit, ein "Ansuchen um gerichtliche Überprüfung" sofort zu Protokoll zu geben, können diese Möglichkeit nicht vollständig ersetzen; sie lassen sich quasi als "Initialzündung" eines Rechtsmittelverfahrens verstehen, machen fachkundige außerbehördliche Hilfe jedoch nicht entbehrlich. Da aber eine "Berufungsergänzung" nur innerhalb der Rechtsmittelfrist stattfinden kann, muss einerseits ein Rechtsbeistand innerhalb dieser Frist (ab Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung) gefunden werden und andererseits dieser Rechtsbeistand fristgerecht die "Berufungsergänzung" zu verfassen in der Lage sein. Ist die Situation darüber hinaus wie in der Gemeinschaftsunterkunft Szombathely, in der aus Österreich nach Ungarn zurückgeschobene Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit untergebracht werden, dergestalt, dass keine Kontaktadressen von Anwälten existieren, Rechtsanwälte nur Personen besuchen dürfen, für die sie bereits eine Vollmacht vorweisen können, NGO-Vertreter keinen Zutritt zur Gemeinschaftsunterkunft haben und in den Besuchszimmern nur mit Angehaltenen sprechen können, die sie bereits vertreten, so scheinen diese Voraussetzungen in der Mehrzahl der Fälle nicht nur wegen der Kürze der Frist schwer erfüllbar, und zwar unabhängig davon, ob/inwieweit dort untergebrachten Ausländern ein Verlassen der Unterkünfte gestattet ist. Vor diesem Hintergrund geht auch die Existenz eines Netzes von kostenlosem Beistand durch Rechtsanwälte ins Leere. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0248 E
  3. Mai 2001 2000/01/0249 E
  4. Mai 2001 2000/01/0252 E
  5. Mai 2001 2000/01/0251 E
  6. Mai 2001 2000/01/0250 E
  7. Mai 2001

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.