RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2000 Geschäftszahl2000/01/0277 RechtssatzZum Verständnis der mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 neu geschaffenen Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn des § 10 Abs 5 Z 3 StbG 1985 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR, XX GP, 8) aus: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.).Zum Verständnis der mit der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 neu geschaffenen Wendung "nachhaltige persönliche und berufliche Integration" im Sinn des Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, StbG 1985 führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1283 BlgNR, römisch zwanzig GP, 8) aus: Der Nachweis nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration wird dann als erbracht gelten, wenn der Fremde sowohl beschäftigungsrechtlich (zB Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein) als auch fremdenrechtlich (zB unbefristete weitere Niederlassungsbewilligung) eine bis auf weiteres gesicherte Position in Österreich hat und hier persönlich nachhaltig verankert ist (zB Familie lebt mit dem Fremden in Österreich, Kinder besuchen die Schule usw.). Dass es bei der Frage des Ausmaßes der persönlichen Integration eines Fremden auch auf andere Umstände ankommen soll, ergibt sich nicht nur aus dem zuletzt zitierten "usw"; wie die genannten Erläuterungen nämlich an anderer Stelle klarlegen (aaO, 5), verfolgt die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 das Ziel, die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium zu verankern. Hiebei solle dem Integrationsmerkmal der Deutschkenntnis besonderes Gewicht zukommen. Die letztgenannten Überlegungen waren maßgebend für die Einführung des § 10a StbG
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